Lebensmittelbescheinigung
Informationen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 bzw. Änderung vom 28. Juli 2011
Gesetzlicher Hintergrund

Bis zum 31. Dezember 2000 mussten Personen, die regelmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben, ein so genanntes Gesundheitszeugnis nach §§ 17/18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) vorweisen. Zur Erstellung eines Gesundheitszeugnisses war eine ärztliche Untersuchung mit Stuhlprobe und Tuberkulintest bzw. Röntgenaufnahme der Lunge erforderlich.
Infektionsschutzgesetz

2001 wurde das BSeuchG durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. In §§ 42 und 43 IfSG sind die Vorgaben für Personen, die regelmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben, aufgeführt. Beschäftigte, die in Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß §43 Abs. 1 IfSG (Erstbelehrung) durch das für sie zuständige Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.
Voraussetzung für den Erhalt dieser Bescheinigung, die lebenslang verwendet werden kann, ist die Teilnahme an einer Belehrung nach §§ 42/43 IfSG.
Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren
Personen, die an bestimmten ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen nach § 42 IfSG in Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung nicht tätig sein oder beschäftigt werden (Tätigkeitsverbot).
Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren alle zwei Jahre über die Bestimmungen des IfSG belehren (sog. Folgebelehrung).
Die Teilnahme an der Folgebelehrung ist zu dokumentieren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuweisen.
Besondere Hinweise für Beschäftigte
Arbeiten Sie nicht mit Lebensmitteln, sondern suchen Sie einen Arzt auf, wenn Sie unter folgenden Symptomen leiden:
- Durchfall
- Erbrechen
- hohem Fieber
- Gelbfärbung der Haut und der Augen
- Wunden oder offene Stellen an Händen oder Armen die eitrig, gerötet oder nässend sind
Belehrungstermine und Kosten
Bürgerinnen und Bürger, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, werden angehalten, eine volljährige dolmetschende Person ihres Vertrauens zur Übersetzung der Belehrung mitzubringen, da sonst eine Bescheinigung nach § 43 IfSG nicht ausgestellt werden kann.
Minderjährige oder beschränkt Geschäftsfähige bzw. geschäftsunfähige Personen sollten zur Erlangung der Bescheinigung einen Sorgeberechtigten bzw. Betreuer mitbringen. Die Bescheinigung kann erst nach Abgabe einer schriftlichen Erklärung durch den Sorgeberechtigten bzw. Betreuer ausgestellt werden. Die entsprechenden Unterlagen können auch den Sorgepersonen zur Einsicht und Unterschrift durch die Sorgeberechtigten bzw. Betreuer mitgegeben werden.
Belehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich werden beim Gesundheitsamt Fürth an folgenden Terminen durchgeführt:
| Montag | 14.00 Uhr | für Personen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind (in Begleitung eines volljährigen Dolmetschers mit Pass) und für Personen, die der deutschen Sprache mächtig sind |
| Montag | 16.00 Uhr | für Personen, die der deutschen Sprache mächtig sind |
| Mittwoch | 09.00 Uhr und 11.00 Uhr | für Personen, die der deutschen Sprache mächtig sind |
Die Dauer des Belehrungsvorganges inkl. Anmeldung beträgt ca. 45 Minuten.
Die Antragsteller werden gebeten sich 10 Minuten vor den Belehrungszeiten im Gesundheitsamt, Stresemannplatz 11, 90763 Fürth, 5. Stock, Zimmer 5.11 mit ihrem Personalausweis oder Reisepass anzumelden.
Kosten der Belehrung: 14,00 EUR pro Person (nur Barzahlung möglich!)
Es werden auch Einzelbelehrungstermine nach Vereinbarung durchgeführt (Kosten 28,00 EUR pro Person).
