Krippen, Kindergärten und Horte: Übernahme des Elternbeitrages
Die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Einrichtung kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Diese Kostenübernahme ist einkommensabhängig und kann in voller Höhe oder anteilig bewilligt werden
Antragstellung:
Der Antrag kann von dem/den Sorgeberechtigten bei der Gemeinde gestellt werden. Eine evtl. Kostenübernahme kann frühestens ab 1. des Antragsmonats erfolgen.
Voraussetzungen:
- Alle Leistungen, die der Jugendhilfe vorrangig sind, müssen von den Antragstellern in Anspruch genommen werden. Es sind z. B. Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, Unterhaltsvorschussgesetz, Arbeitsförderungsgesetz, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, u. a.
- Kindergartenkosten werden bei finanzieller Bedürftigkeit immer übernommen.
- Krippen-, Hort- und Schulkindbetreuung im Kindergarten werden bei finanzieller Bedürftigkeit (anders als bei Kindergartenkostenübernahme) nur unter folgenden Voraussetzungen übernommen: sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, Ausbildung, Studium oder das Vorliegen einer mit der ARGE abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung
