Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschussleistungen dienen der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichend Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen. Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt.
Voraussetzungen:
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn ein Kind
- hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Halbwaisenrente erhält und
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beim Jugendamt beantragt werden.
Antrag
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
- Geburtsurkunde des Kindes
- Bei ausländischen Kindern; Ausweis bzw. Aufenthaltserlaubnis des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils
- aktueller Kindergeldnachweis (Kontoauszug)
Falls vorhanden sind ebenfalls vorzulegen:
- Unterhaltstitel
- anwaltschaftlicher Schriftverkehr über das Getrenntleben bzw. Unterhaltsforderung
- Scheidungsurteil
- bei Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern der Nachweis der Vaterschaftsfeststellung
