Denkmalschutz
Die Untere Denkmalschutzbehörde ist ein Teil der Baugenehmigungsbehörde. Sie wird im Baugenehmigungsverfahren eingeschaltet, wenn an denkmalgeschützten Gebäuden genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen.
Bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen ist sie ebenfalls zu beteiligen, wenn an Baudenkmälern Veränderungen wie z.B. Sanierungen vorgenommen werden sollen. Diese bekommen dann gegebenenfalls eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Dies gilt auch in der Nähe von Baudenkmälern.
Als Fachbehörde ist in nahezu allen Fällen das Landesamt für Denkmalpflege einzuschalten, das im Rahmen von Sprechtagen die Gebäude besichtigt und beratend unterstützt. Den Bescheid stellt immer die Untere Denkmalschutzbehörde am Landratsamt aus. Nach Denkmalschutzgesetz ist alles ein Baudenkmal, was typische und unwiederbringliche Merkmale einer vergangenen Bauepoche aufweist.
Informelle Grundlage ist die Denkmalliste, die aber nicht endgültig alle Baudenkmäler aufweist. Diese Liste wird regelmäßig und so auch momentan vom Landesamt für Denkmalpflege überarbeitet und fortgeschrieben. Im Zweifelsfall sollte immer die Beratung durch das Landratsamt gesucht werden.

