Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht
Voraussetzung:
Ihr Hauptwohnsitz befindet sich im Landkreis Fürth.
Antrag:
Den Antrag bekommen Sie bei Ihrer Wohnsitzbehörde (Rathaus). Bitte geben Sie Ihren Antrag persönlich mit allen Unterlagen bei Ihrer Wohnsitzbehörde ab. Ihr künftiger Kartenführerschein beinhaltet Ihre Unterschrift, die Sie bereits bei der Antragstellung leisten müssen.
Folgende Unterlagen benötigen Sie zur Antragstellung:
- Reisepass oder Personalausweis
- ein biometrisches Lichtbild
- Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (8 Stunden) bei Beantragung der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T (nur wenn die entzogene Fahrerlaubnis erstmals vor dem 1.8.1969 erteilt wurde) oder Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (16 Stunden) bei Beantragung von C- und/oder D-Klassen (falls bisher noch nicht nachgewiesen).
- Nachweis über ausreichendes Sehvermögen
- Bei Beantragung der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T genügt eine Sehtestbescheinigung eines Augenoptikers.
- Für die C- und/oder D-Klassen ist der Nachweis durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder eines Betriebs-/Arbeitsmediziners erforderlich.
- Nachweis über gesundheitliche Eignung
- C-Klassen: ärztliche Bescheinigung von Ihrem Hausarzt, Arbeits- oder Betriebsmediziner
- D-Klassen: medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle oder arbeits-/betriebsmedizinisches Gutachten über Ihr Leistungsvermögen.
- Ein Führungszeugnis (das Führungszeugnis beantragt Ihre Wohnsitzbehörde für Sie)
Grundsätzliches:
Der Antrag kann bereits 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden. Wir empfehlen Ihnen, diese Möglichkeit zu nutzen.
Das Gericht entscheidet im Strafverfahren nicht darüber, ob Sie nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu erteilt bekommen können. Es ist vielmehr Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung, insbesondere Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegen. Die Prüfung Ihrer Fahreignung muss sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände erstrecken.
Da die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, sehr von der jeweiligen individuellen Sachlage abhängig ist, sind detailliertere Informationen - insbesondere auch zur Bearbeitungszeit für Ihren Antrag - an dieser Stelle nicht möglich. Eine fundierte Beratung durch unsere Mitarbeiter erfolgt im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags, wenn alle benötigten Registerauskünfte sowie gerichtlichen Entscheidungen vorliegen und geprüft wurden.
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
Gebühren:
Bearbeitungsgebühr der Fahrerlaubnisbehörde.
| ohne Probezeit: | 70,80 EUR |
| mit Probezeit: | 71,60 EUR |
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