Maßnahmen während der Probezeit

Gefahrenabwehrende Maßnahmen verstärken zusätzlich die spezialpräventive Wirkung, die von der zweijährigen Probezeit ausgeht.

Unter dem Aspekt der Unfallverhütung wird bei Fahranfängern auf Probe neben dem Punktsystem eine weitere Gewichtung der Verkehrsauffälligkeit vorgenommen:

bei schwerwiegenden A-Delikten, zum Beispiel:
  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • Missachten der Vorfahrtsregeln
bei wenig schwerwiegenden B-Delikten, zum Beispiel:
  • technische Fahrzeugmängel
  • telefonieren mit dem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) benachrichtigt unabhängig vom Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A- oder nach dem zweiten B-Delikt. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde leitet die entsprechenden Maßnahmen zur Fahrerlaubnis ein.

Seit dem 1. Januar 1999 geltenden drei Sanktionsstufen:

1. Stufe Ein A-Delikt Die Teilnahme an einem
  oder Aufbauseminar wird angeordnet.
  zwei B-Delikte Die Probezeit verlängert sich.
     
2. Stufe Ein weiteres A-Delikt Verwarnung und die Teilnahme an
  oder einer verkehrspsychologischen
  zwei weitere B-Delikte Beratung wird empfohlen
     
3. Stufe Ein weiteres A-Delikt Die Fahrerlaubnis wird entzogen.
  oder  
  zwei weitere B-Delikte  

Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Verkehrszentralregister nicht vor Ablauf der Probezeit.

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Öffnungszeiten:

Mo.-Fr.: 08:00 Uhr - 11:30 Uhr
Di.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
   

Formulare:

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Kontakte:

Infotelefon: 0911 / 97 73 - 13 28
Faxnummer: 0911 / 97 73 - 13 39
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