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Denkmalschutz

Seit 1973 regelt das Bayerische Denkmalschutzgesetz, dass Besitzer ein Denkmal instandhalten, instandsetzen und sachgemäß behandeln müssen. "Denkmäler" sind vom Menschen geschaffene Objekte aus einer vergangenen, abgeschlossenen Zeitepoche, die von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung sind und deren Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Das Denkmalschutzgesetz gilt für Einzelbaudenkmäler, Ensemble und Bodendenkmäler, aber auch für alle Vorhaben in der Nähe von Denkmälern.


Denkmaleigenschaft

Denkmalschutz bedeutet nicht, dass z.B. ein denkmalgeschütztes Gebäude nicht mehr verändert werden darf. Vielmehr ist es wünschenswert, dass Baudenkmäler genutzt und bewohnt werden. Natürlich sollen dabei die historischen Besonderheiten des Gebäudes bewahrt werden. Bodendenkmäler sind einzigartige Zeugnisse der Vergangenheit, solange sie im Boden in ihrer ursprünglichen Umgebung eingebettet bleiben. Archäologische Grabungen liefern zwar wichtige Informationen, doch sie bedeuten auch die Zerstörung eines Bodendenkmals - und sie verursachen Kosten für den Veranlasser einer Grabung. Deshalb sollten derartige Maßnahmen nur dann durchgeführt werden, wenn sie nach Abwägung aller Interessen unumgänglich sind.

  • Denkmalliste

    Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bestimmte bewegliche Denkmäler sind in die Denkmalliste eingetragen. Die Liste wird vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege geführt und ist von jedermann im Denkmalatlas einsehbar. Der Denkmalatlas informiert über den aktuellen Stand der Bau- und Bodendenkmäler sowie Ensembles in ganz Bayern. Flächenscharf, d. h. bis auf die Ebene eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, sind hier die Baudenkmäler und Ensembles kartiert; die Bodendenkmäler werden in ihrer derzeit bekannten Ausdehnung dargestellt. Der Bayerische Denkmalatlas wird täglich aktualisiert.

     

    Den Denkmalatlas finden Sie unter: DenkmalAtlas 2.0


Zuständigkeit

Die Untere Denkmalschutzbehörde (UDSchB) am Landratsamt Fürth ist für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes im Landkreis Fürth verantwortlich. Die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Denkmalschutz und Denkmalpflege ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD).

  • Untere Denkmalschutzbehörde

    Die Untere Denkmalschutzbehörde erlässt – nach Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) und unter Abwägung aller Aspekte – Erlaubnisse, Anordnungen und sonstige Verfügungen, die für die Erhaltung von Denkmälern erforderlich sind. Bevor die Untere Denkmalschutzbehörde über den Erlaubnisantrag entscheidet, holt sie in der Regel die fachliche Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege ein. Erster Ansprechpartner für Eigentümer und Bauherren sollte immer die Untere Denkmalschutzbehörde sein.

     

    Weitere Informationen zum Denkmalschutz finden Sie unter: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

    Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist für die Denkmalforschung und Denkmalerfassung sowie die Pflege von Bau-, Kunst- und Bodendenkmälern zuständig und verwaltet zudem die staatlichen Zuschüsse und erteilt fachliche Stellungnahmen zur Gewährung von möglichen Steuervergünstigungen.

     

    Weitere Informationen zum Bayerischen Landesamt und zur Denkmalpflege finden Sie unter: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

  • Kreisheimatpfleger

    Der Kreisheimatpfleger berät und unterstützt die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. Im Rahmen der Erlaubnis- und Baugenehmigungsverfahren ist ihm rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

     

    Weitere Informationen zur Heimatpflege finden Sie unter:


Verfahren

Der Umgang mit Denkmälern stellt die Betroffenen oft vor schwierige Fragen. Die Beratung der Denkmaleigentümer gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Denkmalbehörden. Für alle Maßnahmen die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler beziehen, aber auch in der Nähe von Denkmälern, ist grundsätzlich eine vorherige denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich. Dazu zählen auch kleine Baumaßnahmen, die nach Bayerischer Bauordnung "verfahrensfrei" sind; z. B. Fassadenanstrich, Innenrenovierung, Fenstererneuerung, Veränderung der Einfriedung oder Freianlagen. Ein Baudenkmal steht grundsätzlich als Ganzes unter Denkmalschutz; nicht nur etwa die Fassade, auch historische Rück- oder Nebengebäude können dazu gehören.

Zu beachten ist, dass die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erteilt sein muss, bevor mit der Maßnahme begonnen wird. Zu bedenken ist, dass in den Auflagen und anderen Nebenbestimmungen geforderte Maßnahmen Zeit kosten können. Daher empfiehlt es sich, den Erlaubnisantrag so frühzeitig wie möglich bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu stellen.

  • Maßnahmen an Baudenkmälern, im Ensemble oder in der Nähe

    Für alle Maßnahmen, durch die ein Baudenkmal beseitigt, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden soll, und für die meisten Maßnahmen, die sich auf geschützte Ausstattungsstücke beziehen, wird eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigt. Eine solche Erlaubnis wird auch benötigt, wenn in der Nähe eines Baudenkmals Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden sollen, sofern sich die geplante Maßnahme auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann. Ein denkmalschutzrechtlicher Erlaubnisantrag ist grundsätzlich auch bei einem Gebäude innerhalb eines Ensembles erforderlich. Alle Teile der Hülle des Objekts im Ensemble einschließlich der Dachkonstruktion sind denkmalgeschützt und Veränderungen erlaubnispflichtig.

  • Maßnahmen im Bereich von Bodendenkmälern

    Für sämtliche Erdarbeiten, die sich auf Bodendenkmäler auswirken können oder gezielten Grabungen nach Bodendenkmälern wird eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigt. Dabei ist es ausreichend, dass vermutet oder den Umständen nach angenommen werden kann, dass sich auf dem Grundstück Bodendenkmäler befinden können. Dies betrifft vor allem auch den Fall, wenn ein Grundstück bebaut werden soll.

  • Beratungsleistungen

    Ziel ist es bei der Beratung über das optimale Vorgehen zu informieren und die Wünsche und Möglichkeiten der Eigentümer mit dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Denkmäler in Einklang zu bringen. Die Beratung der Denkmalbehörden beschränkt sich nicht auf fachliche Angelegenheiten (z.B. bestimmte Restaurierungsmethoden), sondern erstreckt sich auch auf die Erlaubnis- oder Baugenehmigungsverfahren und alle Fragen der Förderung durch Zuschüsse oder Darlehen der öffentlichen Hand oder durch Steuervorteile.

     

    Das Beratungsangebot der Denkmalbehörden sollte möglichst frühzeitig im Planungsvorgang, auf jeden Fall aber vor Maßnahmenbeginn in Anspruch genommen werden.

     

    Bei Bedarf kann ein Ortstermin am Sprechtag zusammen mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vereinbart werden. In den Beratungen vor Ort werden der jeweilige Umfang des Denkmalschutzes erläutert und Hinweise zum erfolgreichen Ablauf und zur frühzeitigen, sicheren Kostenermittlung einer Maßnahme gegeben.

     

    Weitere Informationen für Denkmaleigentümer finden Sie unter: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

  • Erlaubnis- / Genehmigungsverfahren

    Der Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ist einschließlich der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als Fachbehörde und die zuständige Gemeinde werden von der Unteren Denkmalschutzbehörde im Verfahren beteiligt und deren Stellungnahme eingeholt.

     

    Eine gesonderte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, wenn für das Vorhaben eine Baugenehmigung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist. Diese Vorhaben werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens denkmalrechtlich geprüft.

     

    Für Maßnahmen, die Bodendenkmäler betreffen, ist, auch wenn für das Vorhaben eine Baugenehmigung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung beantragt wird, grundsätzlich ein eigenständiges denkmalschutzrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich.

     

    Alle Beratungsleistungen und Erlaubnisse nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) sind kostenlos. Hingegen gelten für Baugenehmigungen, die sich auf Baudenkmäler beziehen, die üblichen Kostenregelungen. Für den Fall von Ordnungswidrigkeiten sieht das Gesetz allerdings vor, dass diese mit empfindlichen Geldbußen bis zu fünf Millionen Euro belegt werden können.

  • Anordnung für Erhaltungsmaßnahmen

    Die Untere Denkmalschutzbehörde kann durch Verwaltungsakt anordnen, dass Eigentümer von Denkmälern bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Sie können solche Maßnahmen auch selbst realisieren und den Eigentümern die Kosten hierfür ganz oder teilweise auferlegen.

  • Rechtsgrundlage

Förderung

In Bayern gibt es mehrere Förderprogramme, die der Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern dienen, auch können Steuererleichterungen in Anspruch genommen werden.

  • Zuschüsse

    Zu denkmalpflegerischen Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern sowie beweglichen Denkmälern können Zuschüsse gewährt werden. Diese kommen Privatpersonen, aber auch kommunalen Gebietskörperschaften oder Kirchen zugute. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht allerdings nicht. Wichtig ist, dass Finanzierungshilfen nur gewährt werden, wenn die Maßnahme vor Beginn mit dem jeweiligen Fördergeber abgestimmt ist.

     

    Weitere Informationen finden Sie z. B. unter:

  • Bescheinigung für steuerliche Zwecke

    Zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen können steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege erteilt im Vorgriff zum Zwecke der Erlangung solcher Steuervergünstigungen Auskünfte und Grundlagenbescheide.

     

    Weitere Informationen zu Steuervergünstigungen finden Sie unter: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege


Weiterführende Themen

Denkmalschutz und Klimaschutz

Für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Baudenkmälern, im Ensemble und im Nähebereich von Baudenkmälern besteht grundsätzlich eine Erlaubnispflicht (Art. 6 BayDSchG). Darüber hinaus sind die jeweiligen Orts- und Gestaltungssatzungen der Städte und Gemeinden zu beachten. Die Untere Denkmalschutzbehörde sollte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einbezogen werden. Erst nach der Beratung und entspre­chender Vorabstimmung ist es sinnvoll, den notwendigen denkmalschutzrechtlichen Antrag zu stellen.

Weitere Informationen zum Klimaschutz und Denkmalpflege finden Sie unter: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Öffnungszeiten:
Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin!

Öffnungszeiten

Montag - Mittwoch
07:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag
07:30 - 17:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr

und nach Vereinbarung

Leitung:

Herr Maidel
Kreisbaumeister

Tel.: 0911/9773-1500

Kontakt:

Denkmalschutz - Technik
Frau Böhm
Tel.: 0911/9773-1537

Denkmalschutz - Verwaltung
Herr Binöder
Tel.: 0911/9773-1538

Fax: 0911/9773-1502

E-Mail: [email protected]

Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

Das Antragsformular finden Sie hier.