7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge über 100: Landratsamt Fürth erlässt Corona-Notbremse
Die amtliche Bekanntmachung ist hier abrufbar.
Aufgrund der 12. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kommt es insbesondere zu folgenden Maßnahmen:
Kontaktbeschränkungen
Ab Montag, 12.04.2021, 0 Uhr sind nur noch Treffen mit einer weiteren Person über 14 Jahren außerhalb des eigenen Hausstands erlaubt. Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Nächtliche Ausgangssperre
Die Ausgangssperre tritt von 22 bis 5 Uhr in Kraft. Man darf die Wohnung nur dann nachts verlassen, wenn zum Beispiel ein medizinischer Notfall vorliegt oder um das Sorgerecht wahrzunehmen, um unterstützungsbedürftige Personen zu begleiten und um Tiere zu versorgen.
Einzelhandel und Dienstleistungen
Öffnen dürfen Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf. Ebenso Friseure sowie körpernahe Dienstleistungsbetriebe, die zum Zweck der Körperhygiene bzw. -pflege erforderlich sind (Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege). Die Anzahl der Kunden ist begrenzt, sie müssen eine FFP2-Maske tragen.
Ab 12. April 2021 ist bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 außerdem die Öffnung von Ladengeschäften unter der Voraussetzung möglich, dass nur einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum empfangen werden. Die Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden muss grundsätzlich sichergestellt werden. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
Der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
Die Möglichkeiten von "Call bzw. Click and Collect" bleibt bestehen. Auch hier müssen dabei die Abstandsregeln eingehalten und FFP2-Masken getragen werden.
Schulen und Kitas
Der Betrieb von Schulen und Kindertagesstätten ist durch die Bekanntmachung nicht berührt. Die hierfür maßgebliche Inzidenzeinstufung wird am Freitag jeder Woche für die darauffolgende Kalenderwoche bestimmt. Für die kommende 15. Kalenderwoche erfolgte die amtliche Bekanntmachung somit am 09.04.2020. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich bekanntgemachten Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV wird bezüglich der Testpflicht auf die ab 12.04.2021 geltende Regelung hingewiesen, wonach bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 die dem Testergebnis zugrunde liegende Testung höchstens 24 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultages vorgenommen worden sein darf.
Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten
Büchereien und Bibliotheken dürfen geöffnet bleiben. Alle anderen Einrichtungen wie etwa Museen werden geschlossen. Das gilt auch für Kinos, Spielhallen, Schwimmbäder, Saunen, Wellnesseinrichtungen und Tanzschulen.
Außerschulische Bildung und Musikschulen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangunterricht in Präsenzform sind untersagt.
Sport
Kontaktfreier Sport ist allein oder mit Menschen, mit denen man zusammenlebt, oder mit einer Person eines weiteren Hausstands erlaubt. Gestrichen ist die Regelung, wonach bis zu 20 Kinder unter 14 Jahren Sport im Freien ausüben können.
Testpflicht in Einrichtungen
Für die Beschäftigten in vollstationären Einrichtungen, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und in Altenheimen sowie Seniorenresidenzen wird eine Testung an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, angeordnet. Das Landratsamt hat hierzu gesondert eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.
Die Regelungen bleiben in Kraft, bis die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Fürth an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 wieder unterschreitet, was dann entsprechend durch das Landratsamt bekanntgegeben wird.
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