7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge über 100: Landratsamt Fürth erlässt Corona-Notbremse
Diese galten teilweise auch schon im Lockdown.
Die amtliche Bekanntmachung dazu ist abrufbar unter Öffentliche Bekanntmachungen - Landkreis Fürth (landkreis-fuerth.de).
Aufgrund der 12. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kommt es insbe-sondere zu folgenden Maßnahmen:
Kontaktbeschränkungen
Ab Samstag, 20.03.2021, 0 Uhr sind nur noch Treffen mit einer weiteren Person über 14 Jahren außerhalb des eigenen Hausstands erlaubt. Zulässig ist ferner die wech-selseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsge-meinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Nächtliche Ausgangssperre
Die Ausgangssperre tritt von 22 bis 5 Uhr in Kraft. Man darf die Wohnung nur dann nachts verlassen, wenn zum Beispiel ein medizinischer Notfall vorliegt oder um das Sorgerecht wahrzunehmen, um unterstützungsbedürftige Personen zu begleiten und um Tiere zu versorgen.
Einzelhandel und Dienstleistungen
Öffnen dürfen Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf wie zum Beispiel Lebensmittelläden, Apotheken, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden, Baumärkte, Buchhandlungen, Babyfachmärkte und -geschäfte. Ebenso Friseure sowie körpernahe Dienstleistungsbetriebe, die zum Zweck der Körperhygiene bzw. -pflege erforderlich sind (Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege). Die Anzahl der Kunden ist begrenzt, sie müssen eine FFP2-Maske tragen. Für Einzelhandelsgeschäfte entfällt die Möglichkeit des "Click & Meet", also das Einkaufen nach vorheriger Terminvereinbarung. Das Angebot "Call bzw. Click and Collect" bleibt bestehen. Allerdings müssen dabei die Abstandsregeln eingehalten und FFP2-Masken getragen werden.
Schulen und Kitas
Der Betrieb von Schulen und Kindertagesstätten ist durch die Bekanntmachung nicht berührt. Die hierfür maßgebliche Inzidenzeinstufung wird am Freitag jeder Woche für die darauffolgende Kalenderwoche bestimmt. Für die kommenden 12. Kalenderwoche erfolgt die amtliche Bekanntmachung somit am 19.03.2020.
Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten
Büchereien und Bibliotheken dürfen geöffnet bleiben. Alle anderen Einrichtungen wie etwa Museen werden geschlossen. Das gilt auch für Kinos, Spielhallen, Schwimmbäder, Saunen, Wellnesseinrichtungen und Tanzschulen.
Außerschulische Bildung und Musikschulen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangunterricht in Präsenzform sind untersagt.
Sport
Kontaktfreier Sport ist allein oder mit Menschen, mit denen man zusammenlebt, oder mit einer Person eines weiteren Hausstands erlaubt. Gestrichen ist die Regelung, wonach bis zu 20 Kinder unter 14 Jahren Sport im Freien ausüben können.
Testpflicht in Einrichtungen
Für die Beschäftigten in vollstationären Einrichtungen, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und in Altenheimen sowie Seniorenresidenzen wird eine Testung an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, angeordnet. Das Landratsamt hat hierzu eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Diese ist unter Öffentliche Bekanntmachungen - Landkreis Fürth (landkreis-fuerth.de) abrufbar.
Die Regelungen bleiben in Kraft, bis die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Fürth an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 wieder unterschreitet, was dann entsprechend durch das Landratsamt bekanntgegeben wird.
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