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7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge unter 100: Landratsamt Fürth hebt Notbremse auf

Im Landkreis Fürth liegt die 7-Tage-Inzidenz seit drei Tagen in Folge unter 100. Am heutigen Tag liegt sie bei 89,9 (Stand 03.04.2021, Quelle: RKI). Das Landratsamt Fürth gibt daher bekannt, dass ab Ostersonntag, 04.04.2021, 0 Uhr, die Notbremse aufgehoben wird.

Aufgrund der 12. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kommt es daher insbesondere zu folgenden Maßnahmen:

Kontaktbeschränkungen

Ab Ostersonntag, 04.04.2021, 0 Uhr, sind wieder Treffen mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands zulässig, solange eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Nächtliche Ausgangssperre

Die Ausgangssperre wird aufgehoben.

Einzelhandel und Dienstleistungen

Für Einzelhandelsgeschäfte ist "Click & Meet", also das Einkaufen nach vorheriger Terminvereinbarung wieder möglich. Allerdings müssen dabei die Abstandsregeln eingehalten und FFP2-Masken getragen werden.

Schulen und Kitas

Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen ist durch diese amtliche Bekanntmachung nicht berührt. Die hierfür maßgebliche Inzidenzeinstufung für die kommende 14. Kalenderwoche wurde am vergangenen Donnerstag, 01.04.2021, durch amtliche Bekanntmachung vorgenommen.

Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten

Museen und Ausstellungen können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen: die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zu-verlässig gewahrt wird; für Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 der 12. BayIfSMV zu erheben.

Einrichtungen wie Kinos, Spielhallen, Schwimmbäder, Saunen, Wellnesseinrichtungen und Tanzschulen bleiben weiterhin geschlossen.

Außerschulische Bildung und Musikschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangunterricht in Präsenzform können stattfinden, wenn dabei der Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Beteiligten gewahrt wird. Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz, und soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art des Unterrichts nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Instrumental- und Gesangsunterricht kann als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: Ein Mindestabstand von 2 m kann durch-gehend und zuverlässig eingehalten werden. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Seite 3 von 3

Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dies gilt auch für Musikunterricht außerhalb von Musikschulen.

Sport

Kontaktfreier Sport ist unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen erlaubt. Sport von bis zu 20 Kinder unter 14 Jahren im Freien ist wieder möglich. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist dazu unter freiem Himmel möglich.

Testpflicht in Einrichtungen

Die Testpflicht für die Beschäftigten in vollstationären Einrichtungen, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und in Altenheimen sowie Seniorenresidenzen wird eine Testung an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, entfällt.

Die entsprechende Allgemeinverfügung finden Sie hier.

Die Regelungen bleiben in Kraft, bis die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Fürth an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 wieder überschreitet, was dann entsprechend durch das Landratsamt bekanntgegeben wird.