Aktuelle Informationen zu Corona vom 28.10.2020
Nach Bewertung des Infektionsgeschehens hat das Landratsamt jedoch bereits am Montag bei der Regierung von Mittelfranken eine Allgemeinverfügung zur Befreiung von der Maskenpflicht am Platz für Grundschüler während des Unterrichts zur rechtsaufsichtlichen Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung der Regierung von Mittelfranken ist heute eingegangen. Die Allgemeinverfügung zur Befreiung tritt ab Donnerstag, 29.10.2020 in Kraft und gilt bis Freitag, 30.10.2020.
Weiterhin verhält sich die Infektionslage im Landkreis Fürth jedoch hochdynamisch. Das Gesundheitsamt überwacht die Situation in Zusammenarbeit mit der Koordinie-rungsgruppe durchgehend und bewertet die Lage engmaschig um erforderlichenfalls schnell reagieren zu können. Im Bereich der Grundschulen ist derzeit noch keine Veränderung des Infektionsgeschehens zu beobachten. Es bleibt damit für die Schulen bis auf weiteres bei der Stufe II nach dem Rahmenhygieneplan. Die Befreiung der Grundschüler von der Maskenpflicht kann somit ab dem 29.10.2020 in Kraft treten.
Aufgrund eines Serverausfalls im Landratsamt konnten gestern nicht alle Fallzahlen an das RKI gemeldet werden. Die Werte dort spiegeln heute also nicht das aktuelle Lagebild wieder. Stattdessen sind erhebliche Steigerungen der 7-Tages-Inzidenzwerte zu verzeichnen. Diese betreffen jedoch nicht die Altersgruppe der Grundschüler betreffen. „Die Infektionszahlen im Landkreis Fürth steigen leider weiter an. Es ist deshalb wichtig, dass wir uns an die geltenden Regelungen halten. Wir müssen weiterhin vorsichtig sein “, so der Landrat.
Im Team der Kontaktpersonenermittlung ist aktuell festgestellt worden, dass eine Unsicherheit in der Frage existiert, wer eigentlich als Kontaktperson gilt bzw. welcher Zeitraum hierfür anzusehen ist. Zur Gruppe der Kontaktpersonen zählen alle Personen, mit denen die positiv getestete Person bis 2 Tage vor Symptombeginn oder, bei asymptomatisch positiv Getesteten, 2 Tage vor Abstrichnahme, Kontakt hatte. Erst dann erfolgt je nach Enge des Kontakts in diesem Zeitraum die Einstufung in Kontaktperson 1 und 2.
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