Corona: Warnwert von 35 überschritten
Die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 beträgt zum jetzigen Zeitpunkt 36,5 pro 100.000 Einwohner (Stand: 21.10.2020, 0:01 Uhr).
Damit gelten nach den Vorgaben der 7. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Landkreis Fürth ab dem 22.10.2020 die folgenden Maßnahmen:
- Es besteht Maskenpflicht auf ausgewählten stark frequentierten öffentlichen Plätzen, die durch das Landratsamt Fürth festgelegt werden. Es sind Bereiche der Zirndorfer Innenstadt betroffen. Diese Bereiche finden Sie in der Allgemeinverfügung hier.
Auf diesen Örtlichkeiten ist auch der Konsum von Alkohol in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt. - Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
- Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
- Es besteht auch Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
- Es besteht grundsätzlich Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen.
- Es besteht grundsätzlich Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
- Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt insbesondere auch im Bereich der Gastronomie.
- Der Teilnehmerkreis an privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
- Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich auf seiner Internetseite unter https://www.stmgp.bayern.de die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. Die vorgenannten Maßnahmen gelten in diesen Gebieten ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung.
Die Verantwortlichen im öffentlichen Gesundheitsdienst arbeiten mit Hochdruck daran, das Virus einzudämmen. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt dabei in der Nachverfolgung von Infektionsketten und Ermittlung der Kontaktpersonen.
Derzeit macht das Staatliche Gesundheitsamt am Landratsamt Fürth die Erfahrung, dass vermehrt positiv getestete Personen ihr Testergebnis direkt per SMS oder App oft bereits 24 bis 48 Stunden früher erhalten, als das Gesundheitsamt die entsprechende Labormeldung. Das heißt, dass in dieser Zeit auch noch keine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt erfolgen kann.
Daher weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass es gemäß der Allgemeinverfügung „Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ eine bestehende Verpflichtung für positiv getestete Personen gibt, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Isolation zu begeben.
Für die Kontaktpersonen der Kategorie I besteht die Isolationsverpflichtung gemäß der Allgemeinverfügung zwar erst nach entsprechender Mitteilung durch das Gesundheitsamt, insbesondere bei Personen aus dem unmittelbaren häuslichen Umfeld der positiv getesteten Person (Haushaltsmitglieder) ist aber ebenfalls die häusliche Isolation bis zur Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt dringend zu empfehlen.
Aufgrund der aktuellen Situation bittet das Gesundheitsamt, weiterhin vorsichtig und umsichtig zu sein und sich an die geltenden Regelungen zu halten. Generell gilt, dass nicht alles was erlaubt ist auch tatsächlich sein muss.
Die Behörden sind derzeit aufgrund der aktuellen Situation sehr stark gefordert und es wird um Verständnis für die Situation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebeten.
Die Allgemeinverfügung mit den geltenden Maßnahmen finden Sie hier.
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