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„Eine Schachtel Zigaretten bitte“ – Testkäufe im Rahmen des Jugendschutzes

So ähnlich klingt der Satz, den jugendliche Testpersonen in den Läden des Landkreises Fürth gegenüber dem Verkaufspersonal sagen. Unter Anspannung wird die Reaktion des Verkäufers erwartet – wird er verkaufen? Wird er nach dem Ausweis fragen?

Bei den sogenannten Testkäufen wird das Verkaufspersonal getestet, inwieweit Jugendschutzbestimmungen beim Verkauf von Alkoholika und Tabakwaren eingehalten werden. Hochprozentiger Alkohol sowie Zigaretten dürfen nur an Personen verkauft werden, die volljährig sind.

Die Statistik und auch die Erfahrungen vor Ort in den Geschäften zeigen, dass solche Testkaufaktionen durchaus sinnvoll sind. Viele Verkäufer sind so sensibilisiert und kontrollieren gewissenhaft. Das zeigen auch die Zahlen 2019, bei denen ein Rückgang der Verstöße zu verzeichnen war: So wurden noch im Frühjahr 38 % Alkoholverstöße und 50 % Zigarettenverstöße, im Herbst hingegen noch 35 % Alkohol-verstöße und 38 % Zigarettenverstöße festgestellt. Trotzdem ist die Zahl der Verstöße noch deutlich zu hoch und Jugendamt und Polizei werden weitere Testkäufe durchführen.

Wie läuft die Testaktion ab?
Die minderjährigen Testpersonen werden durch das Jugendamtspersonal und Jugendkontaktbeamte der Polizei beaufsichtigt. Nach der Einweisung sowohl durch das Jugendamt als auch durch die Polizei nehmen die Testpersonen die zuvor vereinbarte Ware aus dem Regal und stellen sich an der Kasse an. Die Jugendlichen durchlaufen hierbei einen innerlichen Gedankenprozess, der sie vor Herausforderungen stellt – sie müssen etwas an sich Verbotenes tun, fraglich ist die Reaktion des Ver-käufers, sollte der Verkauf tatsächlich stattfinden, droht dem Verkäufer ein Ordnungsgeld. Dann kommt der Moment an der Kasse, in dem die Ware über den Scanner gezogen wird – die Anspannung der Jugendlichen steigt nochmal an. Werden sie nach ihrem Personalausweis gefragt? Wenn ja, wird ihr Alter richtig errechnet? Oder wird sogar ohne Kontrolle der Alkohol verkauft?

Richtig verhält sich das Verkaufspersonal, wenn es sich den Personalausweis zeigen lässt, das Geburtsdatum kontrolliert und dann die Entscheidung trifft, zu verkaufen – oder eben nicht. Viele Kassen besitzen bereits eine Software, die das entsprechende Datum anzeigt, ab wann der Alkohol oder die Zigaretten verkauft werden dürfen. Die Verkäufer müssen diese Datumsangabe nur noch mit dem Geburtsdatum vergleichen und dann richtig entscheiden.

Wählen sie bei den Testkäufen die Option zu verkaufen, dann ist das eine Ordnungswidrigkeit. Die Verkäufer werden mit dem Filialleiter direkt vor Ort vom Jugendamtspersonal und der Polizei zu einem Gespräch gebeten. Es erfolgt die Belehrung, der Verkäufer kann sein Handeln erklären und die Situation wird besprochen. Sowohl der Leiter als auch der Verkäufer werden hinsichtlich des Jugendschutzes sensibilisiert. Dennoch bleibt eine Anzeige wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit dann nicht aus.

Nicht jeder Verkäufer ist einsichtig und steht dazu, wenn er Jugendlichen Alkohol oder Tabak verkauft. Mit Gründen wie „es war so stressig“, „ich habe mich beim Datum verlesen“ oder „der Jugendliche sieht aber schon älter aus“ rechtfertigen sie ihr Handeln. Einige verstehen jedoch, dass der Schutz der Jugendlichen vorrangig ist, und sehen ein, dass in jeder Situation die Kontrolle des Alters notwendig ist. Nach Verlassen des Geschäfts wird die Verkaufssituation mit den Testkäufern nochmals erörtert, die Aussagen werden protokolliert.