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Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ab dem 9.12.2020

Seit dem 9. Dezember gelten einige neue Regelungen. Einen Überblick erhalten Sie hier auf unserer Homepage.

1.    Ausrufung des Katastrophenfalls

2.    Landesweite Ausgangsbeschränkungen: Verlassen der eigenen Wohnung nur noch mit triftigen Gründen, z. Bsp.:

  • im Rahmen der Arbeit,
  • für Arzt- und Thetapeutenbesuche,
  • für Einkäufe,
  •  Besuch eines anderen Hausstandes (Gesamtzahl max. 5 Personen, ausgenommen dazugehörige Kinder unter 14 Jahren),
  • bei Besuch von Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
  •  bei Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • bei Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engen Kreis,
  • bei Sport und Bewegung draußen (max. mit einem anderen Hausstand, max. 5 Personen),
  • für die Versorgung von Tieren,
  • beim Besuch von Kita, Schule, Hochschule und sonstigen Ausbildungsstätten,
  • für Ämtergänge,
  • bei Gottesdienstbesuchen und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften (Maskenpflicht sowie Gesangsverbot),
  • für die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach Versammlungsgesetz (Maskenpflicht).

3.    Alkoholverbot in Innenstädten und an sonstigen Orten unter freiem Himmel, die von den Kreisverwaltungsbehörden festzulegen sind 

4.    Erweiterte Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh in Hotspots (Inzidenz > 200): Verlassen der eigenen Wohnung nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • im Rahmen der Arbeit,
  • für medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,
  • bei Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • bei Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • bei Begleitung Sterbender,
  • für die Versorgung von Tieren,
  • aus ähnlichen gewichtigen und unabweisbaren Gründen,
  • an den Weihnachtstagen 24. Bis 26. Dezember: für Gottesdienstbesuch.

5.    Gelockerte Kontaktbeschränkung für Weihnachten (23. Bis 26.12.2020): Treffen mit weiteren Personen aus dem engstem Familien- und Freundeskreis, max. Gesamtzahl 10 Personen (ausgenommen dazugehörige Kinder unter 14 Jahren).

6.    Keine Sonderregelungen für Silvester und Neujahr

7.    Maßnahmen im Bereich Schule:

  • weiterhin Präsenzunterricht von Klasse 1 bis 7 und für die letzten Jahrgangsstufen,
  • Wechselunterricht ab Klasse 8 (außer bei Förderschulen/Schulen für Kranke; bei Beruflichen Oberschulen in Jahrgangsstufe 11 und Vorklassen.
  • Distanzunterricht:

    • an allen beruflichen Schulen,
    • bei Inzidenz > 200 ab Klasse 8 (Ausnahme hier: letzte Jahrgangsstufen und Förderschulen).

8.    Verstärkte Kontrollen bei Handles- und Dienstleistungsbetrieben: Maskenpflicht, Mindestabstand, Personenanzahl.

9.    Neuregelung der Einreise-Quarantäneverordnung

  • sogenannter „kleiner Grenzverkehr“ (< 24 Stunden) begründet keine Ausnahme von der Quarantänepflicht mehr.
  • Ausnahmen für Grenzpendler aus beruflichen Gründen und für Schule und Ausbildung bleiben bestehen.
  • Ausnahme bei kurzem Besuch (< 72 h) von Verwandten ersten Grades wird auf Verwandte zweiten Grades ausgeweitet.

10. Altenheime, Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen:

  • max. ein Besucher pro Tag und Bewohner,
  • Voraussetzung: aktueller negativer Coronatest, FFP2-Maske,
  • Verpflichtung für Beschäftigte: mind. Zweimal wöchentlich Coronatest