Wunsch- und Wahlrecht bei der Kindertagesbetreuung gestärkt: Kinderbetreuungsplatz im Landkreis frei wählbar
Es ersetzt das bisherige Gastkinderabkommen für Kindergartenkinder aus dem Jahr 2007 und soll in Ergänzung zu geltendem Gesetz und Rechtsprechung das elterliche Wunsch- und Wahlrecht bei der Kindertagesbetreuung stärken.
Eltern müssen demnach einen Kinderbetreuungsplatz nicht zwingend in ihrer Wohnortgemeinde nehmen, sondern können einen solchen auch beispielsweise in der Nachbargemeinde auswählen. Kinder aus der Standortgemeinde der Einrichtung haben allerdings Vorrang bei der Belegung der vorhandenen Betreuungsplätze. Eltern, die nicht in der Gemeinde wohnen, in der sich die gewünschte Betreuungseinrichtung befindet, können zudem erst nach dem Stichtag 30. April jeden Jahres eine Zusage auf dann noch freie Plätze erhalten.
Das Abkommen gilt seit 24. Oktober 2011 für alle Eltern von Kindern im Alter von 0 bis 13 Jahren und ermöglicht innerhalb der Landkreisgrenzen in den meisten Fällen die freie Wahl der passenden Betreuungseinrichtung unabhängig von gesetzlichen Ausnahmen.
Im Vergleich zum vorherigen Abkommen erleichtert es zudem die Verwaltungsabläufe zwischen den Gemeinden und Trägern der Kindertageseinrichtungen. So werden die Träger der Kindertageseinrichtungen zukünftig nur noch mit den Wohnsitzgemeinden der betreuten Gastkinder abrechnen, nicht mehr mit den Standortgemeinden der Kindertageseinrichtungen, die bislang die Betriebskostenzuschüsse für Gastkinder gemäß der inzwischen überholten landkreisweiten Vereinbarung übernommen haben.
„Der Standortfaktor Familienfreundlichkeit konnte damit weiter verbessert werden", freut sich Landrat Matthias Dießl. Unterzeichnet haben die Vereinbarung die Gemeinden Cadolzburg, Großhabersdorf, Langenzenn, Oberasbach, Obermichelbach, Puschendorf, Roßtal, Seukendorf, Stein, Tuchenbach, Veitsbronn und Zirndorf.
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