Für die Zulassung müssen Sie bei der Zulassungsbehörde einen Antrag stellen:
Landratsamt Fürth, KZF-Zulassungsstelle
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
Wenden Sie sich an die Ankereinrichtung Zirndorf, Rothenburger Str. 29, 90513 Zirndorf. Von dort werden Sie in (Not)-Unterkünfte verteilt.
Bitte registrieren Sie sich vorläufig online mit unserem Formular. Der Aufenthalt ist visumsfrei bis zu 90 Tagen möglich.
Deutsch: Vorläufige Registrierung (landkreis-fuerth.de)
Ukrainisch: Тимчасова регестрація
Russisch: Предварительная регистрация
Englisch: Preliminary Registration Form
Bitte melden Sie sich außerdem in den nächsten Tagen bei der Meldebehörde der Stadt oder Gemeinde (Rathaus), in der Sie aktuell leben, an.
Erstregistrierung:
Nach der Erstanmeldung können Sie sich bei der Ausländerbehörde registrieren lassen, einen Termin buchen Sie bitte hier: Erstregistrierung.
Beantragung Aufenthaltstitel:
Nach diesem Termin können Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, der den Aufenthalt auch über einen längeren Zeitraum (in der Regel zunächst zwei Jahre) ermöglicht. Der Aufenthaltstitel wird unter anderem benötigt, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Einen Termin buchen Sie bitte hier: Aufenthaltstitel.
Doch auch wenn Sie finanzielle Unterstützung durch den Staat benötigen, ist eine Registrierung erforderlich. Einen Antrag auf Unterstützung können Sie hier stellen:
Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Eine Leistungsgewährung kann erst nach Antragstellung erfolgen. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Registrierung bei der Ausländerbehörde und die Anmeldung bei der Meldebehörde (Stadt oder Gemeinde).
Falls Kosten der Unterkunft anfallen, bitten wir einen nicht unterschriebenen Mietvertrag zur Prüfung vorzulegen. Falls der Mietvertrag vorab ohne Prüfung unterschrieben wird, können lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Sollte eine Beschäftigung aufgenommen werden, bitten wir dies unverzüglich mitzuteilen und die entsprechenden Nachweise (Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen etc.) vorzulegen.
Bei dringenden Anliegen rund um die Leistungsgewährung (AsylblG) können Sie sich an krankenhilfe@lra-fue.bayern.de wenden
Sollten Sie den Landkreis Fürth verlassen, müssen Sie das der Ausländerbehörde und dem Sozialamt sofort mitteilen.
Ausländerrechtliche Fragen bitte an: auslaender-personenstandswesen@lra-fue.bayern.de
Hier finden Sie Informationen in einem Merkblatt zusammengefasst.
In der Ukraine zugelassene Fahrzeuge sind ein Jahr lang von der Zulassungspflicht befreit. Der Zeitraum eines Jahres berechnet sich ab dem Tag der Einreise nach Deutschland. Die Fahrzeuge müssen sich aber im verkehrssicheren Zustand befinden. Nach Ablauf des Jahres muss das Fahrzeug in Deutschland zugelassen werden.
Für die Zulassung müssen Sie bei der Zulassungsbehörde einen Antrag stellen:
Landratsamt Fürth, KZF-Zulassungsstelle
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
Weitere Informationen finden Sie hier.
Auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 03.03.2022 erhalten Sie als geflüchtete ukrainische Staatsangehörige in Deutschland einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zunächst für 2 Jahre. Es ist nicht nötig jetzt einen Asylantrag zu stellen! Bitte beachten Sie, dass ein Asylantrag dazu führt, dass Ihnen ein Wohnsitz zugewiesen wird. Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, bleibt Ihnen auch unter dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten. Bei Geflüchteten mit anderer Staatsangehörigkeit muss die Ausländerbehörde den Aufenthaltsstatus im Einzelfall prüfen.
Ausländerrechtliche Fragen bitte an: auslaender-personenstandswesen@lra-fue.bayern.de
Verpflichtung zur Wohnsitznahme und Umzug
Seit 01.06.2022 findet die gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme auch auf Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG Anwendung. Das bedeutet, dass alle Inhaber dieser Aufenthaltserlaubnisse kraft Gesetz einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a AufenthG unterliegen:
Unterschreiben Sie keinen Mietvertrag, bevor Ihnen nicht die Entscheidung der Ausländerbehörde vorliegt! Neben der etwaigen Rückkehrverpflichtung stellt ein Verstoß gegen eine bestehende Wohnsitzverpflichtung eine Ordnungswidrigkeit dar.
Unterschreiben Sie keinen Mietvertrag, bevor Ihnen nicht die Entscheidung des Sozialleistungsträgers und der Ausländerbehörde vorliegt! Eine Übernahme der Kosten kann sonst nicht garantiert werden.
SGB II Bürgergeld (ehem. SGB II/Arbeitslosengeld II)
Personen die ab dem 01.06.2022 ins Bundesgebiet einreisen und die Altersgrenze noch nicht erreicht haben (d. h. ab dem 01.07.1956 geboren sind) können Bürgergeld beziehen. Informationen dazu finden Sie hier: Unterstützung für Geflüchtete aus der Ukraine | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)
Ein gleichzeitiger Antrag auf Leistungen nach dem AsylblG wird nicht empfohlen.
Es besteht ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt (inkl. Krankenversicherung), zudem können die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Sie erhalten Zugang zu allen Förder- und Qualifizierungsangeboten, wie zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen sowie Weiterbildungen.
Das Jobcenter unterstützt bei der Anerkennung der Berufsabschlüsse und arbeitet eng mit anderen Behörden und auch den Geflüchtetenunterkünften zusammen.
Kontakt Jobcenter:
Telefon: +49 911 2024-222, +49 911 2024-565
E-Mail: Jobcenter-Fuerth-Land@jobcenter-ge.de
Ein Dolmetscher:innenservice in ukrainischer Sprache steht zur Verfügung, ebenso mehrsprachige Informationsflyer: Deutsch (pdf-Dokument) und Ukrainisch (pdf-Dokument).
SGB XII
Personen die ab dem 01.06.2022 ins Bundesgebiet einreisen und die Altersgrenze bereits erreicht haben (Geburt vor dem 01.07.1956), können ab dem ersten des Folgemonats nachdem eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde Leistungen nach dem SGB XII beziehen.
Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII ist über das Rathaus der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde.
AsylblG
Personen die ab dem 01.06.2022 ins Bundesgebiet einreisen und die Altersgrenze bereits erreicht haben (Geburt vor dem 01.07.1956), können bis zum Ende des Monats in dem eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde Leistungen nach dem AsylblG erhalten.
Bei Fragen zum Leistungsbezug wenden Sie sich bitte an Hr. Esch: e-esch@lra-fue.bayern.de
Über das Sozialamt ist Ihre medizinische Notfallversorgung gesichert, nach § 4 AsylbLG nur zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände.
Sie können über das Sozialamt einen Krankenbehandlungsschein anfordern. Bitte beachten Sie, dass Sie die Krankenbehandlungsscheine nicht auf Vorrat anfordern können, sondern nur bei einer akuten Erkrankung.
Antrag auf Krankenbehandlung gem. § 4 AsylbLG (landkreis-fuerth.de)
In einem akuten medizinischen Notfall, rufen Sie die Notfallnummer 112 an, am Wochenende den Notdienst 116117
In sonstigen Krankheitsfällen können Sie sich zu bestimmten Sprechstunden an den Ärztlichen Dienst in der Anker-Einrichtung Zirndorf (Rothenburger Str. 31, 90513 Zirndorf) wenden. Diese werden in Kürze hier veröffentlicht. Oder Sie wenden sich an das Sozialamt und beantragen einen Krankenbehandlungsschein: Beiblatt für Krankenbehandlung gem. § 4 AsylbLG (landkreis-fuerth.de) Sie können keinen Krankenbehandlungsschein auf Vorrat anfordern, sondern nur bei einer akuten Erkrankung.
Bei Fragen Schreiben Sie bitte eine E-Mail an asylblg.lrafue@reg-mfr.bayern.de.
Geben Sie an:
Dieses Vorgehen wird sich ab dem 01.06.2022 ändern. Sie haben dann Anspruch auf Leistungen des Jobcenters und somit auch auf eine gesetzliche Krankenversicherung.
Die Agentur für Arbeit in Fürth hat eine regionale Infohotline eingerichtet, unter dieser Nummer findet auch Beratung in russischer und ukrainischer Sprache statt. Dabei können Sie sich über Jobs, Qualifizierung und Sprachkurse informieren. Hier finden Sie die Informationen.
Sie sind aus der Ukraine und suchen einen Job in Bayern? Sie sind ein Unternehmen, das einen Job für Geflüchtete anbieten möchte?
Den aus der Ukraine geflohenen Kindern und Jugendlichen soll schnell ein gutes Ankommen in der Schule ermöglicht werden. Dazu sollen sie so rasch wie möglich nach ihrer Ankunft die Möglichkeit zum Schulbesuch erhalten – auch wenn die gesetzliche Schulpflicht erst drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland einsetzt.
Allgemeine Informationen zu den Pädagogischen Willkommensgruppen, weiteren schulischen Unterstützungsangeboten für Kinder und Jugendliche sowie zu weiteren Fragestellungen finden Sie auf der Homepage des Kultusministeriums. Diese Seite ist auch auf Ukrainisch verfügbar und wird laufend aktualisiert.
Für Stadt und Landkreis Fürth finden Sie die Informationen auf der https://www.schulaemter-fuerth.de/Seite der Schulämter.