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Rechte und Pflichten

Rechte

Im Allgemeinen haben Sie das Recht, sich einen Kursträger in Ihrer Nähe frei auszusuchen. Soweit das Bundesamt Sie aber aufgrund einer vorhandenen Teilnahmeverpflichtung einem konkreten Integrationskurs zuweist, ist diese Zuweisung verbindlich. Auch als Teilnahmeberechtigte, die nicht zum Besuch des Integrationskurses verpflichtet sind, können Sie vom Bundesamt auf einen konkreten Integrationskurs verwiesen und zur Teilnahme an diesem aufgefordert werden.

Wenn Sie sich für einen Kurs angemeldet haben, muss Ihnen der Kursträger den voraussichtlichen Beginn des Kurses bestätigen. Der Kurs sollte spätestens sechs Wochen nach Ihrer Kursanmeldung beginnen. Der Kursträger muss Ihnen mitteilen, wenn innerhalb dieser sechs Wochen kein Kurs beginnt.

Kommt ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung nicht zustande, soll das Bundesamt Teilnahmeverpflichtete einem anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot zuweisen. Teilnahmeberechtigte kann das Bundesamt an einen anderen Kursträger mit entsprechendem Kursangebot verweisen.

Während des Kurses haben Sie ein Recht auf:

  • regelmäßigen Unterricht
  • gut ausgebildete Lehrer
  • gut ausgestattete Unterrichtsräume.

Sie haben zudem das Recht auf eine Bescheinigung, wenn Sie regelmäßig am Unterricht teilnehmen.

Tipp:

Wenn Sie innerhalb von zwei Jahren, nachdem Sie die Teilnahmeberechtigung erhalten haben, den Abschlusstest bestehen, können Sie die Hälfte des Geldes, das Sie für den Kurs bezahlt haben, zurück bekommen.

Pflichten

Wenn Sie als Teilnahmeverpflichteter durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einem Kursträger zugewiesen wurden, sind Sie verpflichtet, dieser Aufforderung zur Kursteilnahme Folge zu leisten.

Zu Ihren Pflichten zählt auch, dass Sie ordnungsgemäß am Unterricht teilnehmen. Ordnungsgemäß heißt, dass sie regelmäßig zum Unterricht kommen und die Abschlusstests machen.

Wichtig ist auch, dass Sie sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anmelden. Zudem müssen Sie vor Beginn jedes Kursabschnittes einen Kostenbeitrag bezahlen, wenn Sie nicht von den Kosten befreit wurden. Kommen Sie nicht zum Unterricht, müssen Sie den Kostenbeitrag für den laufenden Kursabschnitt im Regelfall trotzdem zahlen.

Den Antrag auf Kostenbefreiung müssen Sie immer vor Beginn des Integrationskurses stellen. Wenn Sie den Antrag erst im Laufe eines Kursabschnittes einreichen, können Sie erst ab dem folgenden Kursabschnitt von den Kosten befreit werden.

 

 

 

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)