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Namensänderung

 

Folgende Möglichkeiten der Namensänderung kommen in Frage:

Standesamtliche Namensänderungen

Namensänderungen im Zusammenhang mit einem Personenstandfall, wie einer Geburt, Eheschließung oder Abstammungsfeststellung können nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Ihrem zuständigen Standesamt vorgenommen werden.

Sollte Ihr Namensänderungswunsch im Rahmen der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts und Personenstandrechts nicht umsetzbar sein, so haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, eine öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderung zu beantragen.

Diese hat jedoch Ausnahmecharakter und kommt nur in Fällen mit besonders wichtigem Grund in Frage. Ob im Einzelfall die für Sie wichtigen Gründe auch solche im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, sollten Sie vorab bei der zuständigen Stelle für behördliche Namensänderungen in Ihrem Wohnsitzbezirk erfragen. Für behördliche Namensänderungen sind die Standesämter nicht zuständig.

Behördliche Namensänderung

Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z. B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.

Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall vor der Antragstellung beraten zu lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.

Ansprechpartner

Frau Körner                           

Zi. Nr.: 2.33                           

Tel.: 0911/9773-1312             

E-mail: mailto:[email protected]

Herr Krogoll                           

Zi. Nr.: 2.32                           

Tel.: 0911/9773-1373             

E-mail: mailto:[email protected]

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
  • Sie benötigen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung einen wichtigen Grund. Dieser sollte ausführlich beschrieben werden.

Kosten

  • Für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens können Gebühren zwischen 50,00 und 1.500,00 EUR anfallen.
  • Für die Änderung von Vornamen können Gebühren zwischen 25,00 und 500,00 EUR anfallen.
  • Für eine Voranfrage zu einer Namensänderung werden keine Gebühren erhoben.