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Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Vorbeglaubigung, Apostille
Deutsche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind international übliche Verfahrensregeln entwickelt worden.
Wenn Sie eine deutsche Urkunde (z.B. Geburtsurkunde, Meldebescheinigung) im Ausland verwenden wollen, so wird die Anerkennung der Urkunde durch die ausländischen Behörden in der Regel von einer Apostille oder Legalisation der deutschen Urkunde abhängig gemacht.
Um den Apostille- bzw. Legalisationsvermerk auf der Urkunde zu erhalten, ist folgende Vorgehensweise erforderlich:
- Ausstellung der Urkunde durch das zuständige Standesamt bzw. Meldeamt
- Vorlage der Urkunde beim Landratsamt zur Anbringung der sog. „Vorbeglaubigung“
- Vorlage der Urkunde bei der Regierung von Mittelfranken
Weiter Hinweise finden Sie unter den nachfolgenden Links:
Verwendung deutscher Urkunden im Ausland - Regierung von Mittelfranken
Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt
Frau Körner, Tel.: 0911 – 9773 – 1312 (Zimmer 2.33)
Herr Krogoll, Tel.: 0911 – 9773 – 1373 (Zimmer 2.32)
E-mail: mailto:auslaender@lra-fue.bayern.de