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Weitere rechtliche Vorgaben:

Für den Betrieb einer Apotheke ist neben der apothekenrechtlichen Erlaubnis auch eigenständig eine gewerberechtliche Anmeldung bei der jeweiligen Betriebssitzgemeinde zu veranlassen. Gegebenenfalls ist auch die Eintragung im Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht Fürth, erforderlich. Hier trägt der Antragsteller selbst die Meldespflicht. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die Bayerische Landesapothekerkammer erhalten vom Landratsamt Fürth Kenntnis über eine erteilte Betriebserlaubnis. 

Betäubungsmittel

Die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr ist gegenüber der

Bundesopiumstelle, Kurt-Georg-Kiesinger Allee 3, 53175 Bonn anzeigepflichtig (Telefon 0228-207-4321 / Fax 0228-207-5210).

Bei einem Filialbetrieb sind die jeweiligen verantwortlichen Apotheker bekannt zu geben. Diese unterliegen den Regelungen des § 4 BtMG. Für den Betäubungsmittelverkehr zwischen den Apotheken eines Betreibers ist keine Erlaubnis nach § 3 BtMG erforderlich, es sind jedoch Abgabebelege nach den Vorschriften der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung auszufertigen.

Apothekenrecht