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Kinder- und Jugendärztlicher Dienst

Wie in Art. 11 und 12 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG) verankert „fördern [die Gesundheitsbehörden] die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“. Dies passiert unter anderem durch die „gesundheitliche Beratung und Untersuchung im Kindes- und Jugendalter“ wie beispielsweise die Schuleingangsuntersuchung.

Schuleingangsuntersuchung

Die Schuleingangsuntersuchung dient der Erfassung des Gesundheitszustandes eines ganzen Jahrganges von Kindern. Sie ist damit ein wichtiges Instrument zur Erkennung gesundheitlicher Fehlentwicklungen nicht nur des Einzelnen sondern auch der Bevölkerung. Sie ist eine Screeninguntersuchung, der eine schulärztliche Untersuchung bei Auffälligkeiten folgt. Die Schuleingangsuntersuchung ist verpflichtend.

Die Schuleingangsuntersuchung dient:

  • der Erkennung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen oder Förderbedarf
  • der Beratung der Personensorgeberechtigten auch über weitere Hilfe leistende Stellen oder Personen insbesondere für diagnostische und therapeutische Möglichkeiten sowie der Ableitung von Empfehlungen zur Gestaltung des Schulalltags
  • der Erhebung bevölkerungsbezogener Gesundheitsparameter

Das Schuleingangsscreening umfasst insbesondere:

  • die Erhebung der Vorgeschichte (Anamnese)
  • die Erhebung des Impfstatus und eine Impfberatung 
  • die Überprüfung der Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1–U9 
  • die Messung der Körpergröße 
  • die Messung des Körpergewichts 
  • einen (apparativen) Sehtest
  • einen apparativen Hörtest
  • ein standardisiertes Sprach- und Sprechscreening
  • ein standardisiertes Motorikscreening

Wann wird das Kind schulärztlich untersucht?

  • Bei fehlendem Nachweis über die zuletzt fällige, altersentsprechende Vorsorgeuntersuchung (normalerweise U9)
  • In Einzelfällen bei medizinischer, pädagogischer oder anamnestischer Erfordernis

Impfstatistik, -beratung, -angebot in den 6. Klassen

In den 6. Klassen wird eine Statistik der durchgeführten Impfungen des gesamten Jahrganges erhoben. Gleichzeitig wird eine schriftliche Impfberatung durchgeführt. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Institutes zu Impfen allgemein oder Empfehlungen der STIKO.


Hygienische Überwachung von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen

Informationen zu diesem Thema sowie Merkblätter für verschiedene Erkrankungen und Meldeformulare nach § 34 IfSG finden Sie unter Infektionsschutz

Anfragen dazu senden Sie bitte an [email protected]


Gutachten über Kinder und Jugendliche nach Jugendhilfe- und Sozialhilfegesetzgebung

Bei ärztlich festgestellten, drohenden oder tatsächlichen Behinderungen von Kindern und Jugendlichen können die Eltern Eingliederungsmaßnahmen beantragen. Der Antrag muss beim Jugend- oder Sozialamt gestellt werden. Die Ämter veranlassen dann ggfs. eine Begutachtung im Gesundheitsamt.
 


Informationsverlinkungen

Standort

Landratsamt Fürth
Dienststelle Zirndorf
Gesundheitsamt
Im Pinderpark 4
90513 Zirndorf

Postadresse

Postfach 1407
90507 Zirndorf

Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch
07:30 Uhr - 16:00 Uhr

Donnerstag 
07:30 Uhr - 17:00 Uhr

Freitag
07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Die Vorstellung im Gesundheitsamt ist nur nach telefonischer Terminabsprache möglich.

Erreichbarkeit

Telefon: 0911/9773-1833
Telefax: 0911/9773-1803

E-Mail:
[email protected]

Bürgerserviceportal: Sicherer Dialog

Leitung

Fr. Dr. C. Sieber

Telefon: 0911/9773-1833
Zimmer: 3.13

Vertretung

Fr. Dr. U. Zink

Telefon: 0911/9773-1833
Zimmer: 3.12