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Sozialgesetzbuch (SGB) XII - Sozialhilfe
Hilfen nach Kapitel 5 bis 9 SGB XII:
Fünftes Kapitel - Hilfen zur Gesundheit
- § 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe
- § 48 Hilfe bei Krankheit
- § 49 Hilfe zur Familienplanung
- § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 51 Hilfe bei Sterilisation
- § 52 Leistungserbringung, Vergütung
Sechstes Kapitel - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Zuständig hierfür ist der Bezirk Mittelfranken
- § 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
- § 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
- § 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen
- § 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
- § 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget
- § 58 Gesamtplan
- § 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes
- § 60 Verordnungsermächtigung
Personen, die pflegeversichert sind, und bei denen die SACHLEISTUNGEN der gesetzlichen Pflegeversicherung NICHT ausreichen, können beim Sozialhilfeträger die Übernahme der nicht gedeckten Kosten beantragen.
Die GEWÄHRUNG ist ABHÄNGIG VON EINKOMMEN UND VERMÖGEN (wie bei der Grundsicherung Kap.4).
Siebtes Kapitel - Hilfe zur Pflege
Zuständig hierfür ist der Bezirk Mittelfranken
- § 61 Leistungsberechtigte und Leistungen
- § 62 Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse
- § 63 Häusliche Pflege
- § 64 Pflegegeld
- § 65 Andere Leistungen
- § 66 Leistungskonkurrenz
Wer NICHT PFLEGEVERSICHERT ist, kann die gleichen Leistungen, die die Pflegekasse zahlt, beim Sozialhilfeträger (=Landratsamt) beantragen.
Achtes Kapitel - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- § 67 Leistungsberechtigte
- § 68 Umfang der Leistungen
- § 69 Verordnungsermächtigung
Neuntes Kapitel - Hilfe in anderen Lebenslagen
§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 71 Altenhilfe
§ 72 Blindenhilfe
§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
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