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Übernahme des Elternbeitrages für Krippe, Kindergarten und Hort
Übernahme des Elternbeitrages für Krippe, Kindergarten und Hort
Die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Der Antrag ist bei Ihrer Wohnsitzgemeinde erhältlich und kann dort (von dem/den Sorgeberechtigten ausgefüllt) wieder abgegeben werden.
Eine evtl. Kostenübernahme kann bei Erstanträgen frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats erfolgen.
Eine Kostenübernahme von tägl. 4 Krippenstunden (ab 1. Geburtstag bis 3. Geburtstag) bzw. tägl. 6 Kindergartenstunden (ab 3. Geburtstag bis Schuleintritt) kann immer dann erfolgen, wenn die Familie eine der folgenden Leistungen erhält:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch (SGBII)
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches (SGBXII; Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
- Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Sollten Sie keine dieser Leistungen erhalten, wird mit einer durch den Gesetzgeber vorgeschriebenen Berechnung ermittelt, ob Sie Anspruch auf eine volle Kostenübernahme oder einen Zuschuss haben.
Die Kostenübernahme von mehr als 4 Krippen- bzw. 6 Kindergartenstunden täglich sowie von Hortkosten und Schulkindbetreuungskosten (im Kindergarten) ist nur unter einer der folgenden Voraussetzungen möglich:
Voraussetzungen:
- Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (mind. 450-Euro-Job)
- Schul- oder Berufsausbildung, Studium
- Vorliegen einer gültigen Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter Fürth Land oder der Agentur für Arbeit (Ziel: Integration in den Arbeitsmarkt)
- befürwortende Stellungnahme des Allgemeinen Sozialdienstes
ACHTUNG: Öffnungszeiten des Landratsamtes Fürth eingeschränkt
Aufgrund der aktuellen Entwicklung in Zusammenhang mit dem Coronavirus findet ab sofort kein offener Parteiverkehr in den Dienststellen des Landratsamtes Fürth mehr statt. Dies betrifft die Verwaltungsgebäude Im Pinderpark 2 und 4 in Zirndorf und am Stresemannplatz 11 in Fürth.
Wir bitten um Verständnis, dass Anliegen künftig nur nach vorheriger Terminvereinbarung (per E-Mail oder telefonisch) bearbeitet werden können. Bitte beschränken Sie Anfragen auf das notwendige Maß. Am Telefon beraten wir gerne, ob es sich um etwas Dringendes handelt, das nur mit persönlichem Erscheinen erledigt werden kann.
Viele Themen lassen sich online von zu Hause aus gut erledigen. Nähere Infos finden Sie zu Ansprechpartnern und den Online-Service des Landratsamtes auf der Startseite des Landratsamtes.
Landratsamt Fürth
Stresemannplatz 11
90763 Fürth
3. Stock
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Telefon: 0911 9773-1248
Telefax: 0911 9773-1253
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