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Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschussleistungen dienen der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichend Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen.
Voraussetzungen:
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn ein Kind
- a) das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
- c) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder - wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil verstorben ist - keine zu hohen Waisenbezüge hat und
- d) im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
- Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der alleinstehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, ist.
Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beim Jugendamt beantragt werden.
Antrag incl. Merkblatt; Hinweise für Anträge auf Unterhaltsvorschuss
Notwendige Unterlagen (soweit zutreffend):
- Geburtsurkunde des Kindes, Meldebestätigung/-registerauskunft des Alleinerziehenden und des Kindes,
- Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel,
- Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil), Sorgerechtsentscheidung/-erklärung, Freistellungsvereinbarung,
- Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwalts),
- Unterhaltstitel (z.B. Urkunde, Gerichtsbeschluss) oder Nachweis der Antragszustellung auf Unterhaltsfestsetzung,
- (Mahn)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes,
- Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen,
- ggf. Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt,
- ggf. Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind,
- ggf. zuletzt bekanntgegebenen, vollständigen Bescheid des Jobcenters,
- ggf. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers bzw. Einkunftsnachweise für sonstiges Einkommen des Kindes, wenn keine allgemeinbildende Schule besucht wird.
Eine Terminvereinbarung für die persönliche Antragstellung ist erforderlich!
Landratsamt Fürth
Stresemannplatz 11
90763 Fürth
5. Stock
Buchstaben I,J,K,L,M,N,O
Frau Drose
Zimmer 5.04
Telefon: 0911 9773-1280
Telefax: 0911 9773-1253
E-Mail:[email protected]
Erreichbar: Täglich
Buchstaben B,E,G,H
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Zimmer 5.04
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Fax: 0911 9773-1253
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