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Aktueller Status zur Einbürgerung von britischen Staatsangehörigen

In dem Gesetz zum Übergangszeitraum nach dem Brexit (BrexitÜG) ist unter anderem eine Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz zugunsten britischer Einbürgerungsbewerber*innen geregelt:

  • Nach dem Brexit-Übergangsgesetz dürfen britische Einbürgerungsbewerber*innen ihre britische Staatsangehörigkeit beibehalten, sofern sie vor Ablauf des Übergangszeitraums, also bis zum 31. Dezember 2020 den Einbürgerungsantrag stellen, auch wenn die Entscheidung über ihre Einbürgerung erst nach Ablauf des Übergangszeitraumes erfolgt. Bedingung dafür ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung alle weiteren Voraussetzungen bereits erfüllt waren und bei der Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.

  • Nach Ende des Übergangszeitraumes hingegen, können britische Staatsangehörige grundsätzlich nur dann eingebürgert werden, wenn sie zuvor die britische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben.<o:p></o:p>

Staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen im Falle eines geregelten Brexits

Für den Fall, dass zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union ein Austrittsabkommen ratifiziert wird, sieht die Bundesregierung ein Brexit-Übergangsgesetz vor, in dem unter anderem eine Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz zugunsten britischer Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber festgelegt wurde. Das Brexit-Übergangsgesetz soll in Kraft treten, sobald das Austrittsabkommen in Kraft tritt.

  • Laut Brexit-Übergangsgesetz dürfen britische Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber ihre britische Staatsangehörigkeit beibehalten, sofern sie vor Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums vom 30. März 2019 bis zum 31. Dezember 2020 den Einbürgerungsantrag stellen, auch wenn die Entscheidung über ihre Einbürgerung erst nach Ablauf des Übergangszeitraumes erfolgt. Bedingung dafür ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung alle weiteren Voraussetzungen bereits erfüllt waren und bei der Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.

Allgemeine Informationen der Ausländerbehörde zur Einbürgerung finden sie hier.