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Aufenthaltsrechtliche Folgen im Falle eines ungeregelten Brexits

Sollte das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ohne ein Austrittsabkommen austreten, würden britische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen nicht mehr das Recht auf Freizügigkeit im Rahmen der Unionsbürgerschaft haben, sondern sie würden in Deutschland ab dem 01. Februar 2020 als sogenannte Drittstaatsangehörige gelten und bräuchten für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel.

Ein Aufenthaltstitel kann beispielsweise zum Zwecke der Beschäftigung oder zur Ausbildung, aus familiären oder auch aus humanitären Gründen erteilt werden. Dabei gibt es zwei Arten von Aufenthaltstiteln: die befristete Aufenthaltserlaubnis und die unbefristete Niederlassungserlaubnis. Eine Aufenthaltserlaubnis ist dabei grundsätzlich zeitlich befristet und berechtigt in der Regel zum Arbeiten. Ein Daueraufenthaltsrecht haben Drittstaatsangehörige mit einer Niederlassungserlaubnis, die grundsätzlich zur Ausübung jeder Beschäftigung berechtigt. Zur Erteilung müssen bestimmte Voraussetzungen, die je nach Aufenthaltstitel unterschiedlich sind, erfüllt sein.

Für den Fall eines ungeregelten Brexits ist seitens der Bundesregierung eine Übergangszeit von zunächst drei Monaten bis einschließlich dem 30.04.2020 (mit Verlängerungsoption) vorgesehen.

  • In dieser Übergangszeit sollen bisher freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen wie zuvor in Deutschland leben und arbeiten dürfen.
  • Bis zum Ende der Übergangszeit müssen britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus einem Drittstaat (Nicht-EU, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island) einen Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Verfahrensweise der Ausländerbehörde im Falle eines ungeregelten Brexits

Die Ausländerbehörde wird für den Fall des ungeregelten Brexits die im Landkreis Fürth lebenden britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen per Brief sowie auf dieser Seite über die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen informieren.

  • Nachdem Sie diesen Brief erhalten haben, können Sie einen Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbaren, sich beraten lassen und dann einen Aufenthaltstitel beantragen. Die Termine können online oder telefonisch vereinbart werden. Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin das ausgefüllte Antragsformular mit.
  • Welcher Aufenthaltstitel britischen Staatsangehörigen und ihren Angehörigen erteilt werden kann, muss dann im Einzelfall geprüft werden.
  • Zudem erhalten die Antragsteller bei ihrer Vorsprache von uns eine Fiktionsbescheinigung. Mit dieser können sie ihr vorläufiges Aufenthaltsrecht nachweisen.
  • Die Ausländerbehörde wird alle Anträge rechtzeitig bearbeiten können, wenn alle notwendigen Unterlagen bereitgestellt werden.

Vor der Terminvereinbarung ist eine Registrierung bei der Ausländerbehörde nicht erforderlich.