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Der elektronische Aufenthaltstitel

 

Ab dem 01.09.2011 werden folgende Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT) ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer

Der elektronische Aufenthaltstitel enthält einen Chip, auf dem

  • personenbezogene Daten
  • biometrische Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke)
  • Online-Ausweisfunktion
  • Unterschriftenfunktion

gespeichert werden.

Da auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig generell immer die persönliche Vorsprache aller antragstellenden Personen ab 6 Jahren erforderlich. Ferner werden an die vorzulegenden Lichtbilder bestimmte Anforderungen gestellt (Biometrietauglichkeit). Einzelheiten können der Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei entnommen werden. Fotomustertafel.html

Die maximale Gültigkeitsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels liegt bei 10 Jahren für unbefristete Aufenthaltstitel. Sie ist allerdings an die Passgültigkeit gebunden. Bei befristeten Aufenthaltstiteln ist die Gültigkeitsdauer mit dem Gültigkeitsdatum des Titels identisch.

Der elektronische Aufentaltstitel wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch verlängern sich die bisherigen Bearbeitungszeiten um voraussichtlich ca. 4 bis 6 Wochen. Die Ausländerbehörde ist dann nicht mehr in der Lage, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache auszustellen oder zu verlängern. Dies trifft auch auf Passüberträge (nach Erhalt eines neuen Nationalpasses) zu. Die Ausländerbehörde empfiehlt deshalb die Gültigkeit Ihres Nationalpasses regelmäßig zu überprüfen und die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bereits ca. 8 Wochen vor Ablauf bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettenform in den neuen elektronischen Aufenthaltstitel geben wird. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Nationalpasses gültig bleiben und erst bei der Beantragung der entsprechenden Verlängerung beziehungsweise beim Übertrag des Aufenthaltstitels ein elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt wird. Ausnahmen von dieser Regelung sind aus Kapazitätsgründen nicht möglich.

BAMF elektronischer Aufenthaltstitel