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Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft); wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis, § 2 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz (GastG).
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
abgibt.
Das Antragsformular erhalten Sie bei den Gewerbeämtern der einzelnen Gemeinden. Bitte geben Sie den Antrag ausgefüllt bei der Gemeinde am Betriebssitz ab, damit diese ihn mit einer Stellungnahme an das Landratsamt Fürth zur Bearbeitung weiter leiten kann.
Für die Unterlagen, die neben dem Antrag benötigt werden, wurde ein Hinweisblatt erstellt.
Dieses Hinweisblatt können Sie am Seitenende herunterladen.
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