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Gewerberecht:
Gewerberecht allgemein
Voraussetzung für die Anwendung der Gewerbeordnung (GewO) ist zunächst, dass es sich bei der Tätigkeit, die begonnen wird, um ein Gewerbe handelt.
Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene = erlaubte), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
In der Gewerbeordnung (GewO) werden drei Betriebsformen unterschieden:
- stehendes Gewerbe
- Reisegewerbe
- Marktgewerbe
Stehendes Gewerbe
Als stehendes Gewerbe oder als Ausfluss eines stehenden Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung gelten alle Arten und Formen des Gewerbebetriebs, die weder dem Reisegewerbe noch dem Messe-, Ausstellungs- und Marktwesen zuzuordnen sind.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Diese Anzeige wird auch als Gewerbeanmeldung und die Bescheinigung über die Gewerbeanzeige als ?Gewerbeschein? bezeichnet.
Gewerbeanzeigen sind auch erforderlich, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder wenn der Betrieb aufgegeben wird (Gewerberummeldung bzw. Gewerbeabmeldung).
Der überwiegende Teil der gewerblichen Betätigungen findet im stehenden Gewerbe statt.
Für die meisten Tätigkeiten ist die Gewerbeanzeige ausreichend. Diese können Sie bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung am Betriebssitz erledigen.
Für einige gewerbliche Tätigkeiten ist zusätzlich noch eine Erlaubnis erforderlich.
Beispiele sind hier der Betrieb von Gaststätten und Spielhallen, die Tätigkeit als Makler, Kapitalanlagenvermittler, Bauträger oder Baubetreuer sowie das Bewachungs- und des Versteigerergewerbe.
Bei Fragen hinsichtlich einer etwa bestehenden Erlaubnispflicht hilft Ihnen der Ansprechpartner oder die jeweiligen Gewerbeämter der Gemeinden weiter.
Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht. Auch unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart gehören zum Reisegewerbe.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Näheres siehe bei Reisegewerbe.
Marktgewerbe
Beim Marktgewerbe (Märkte, Ausstellungen, Messen) handelt es sich um Veranstaltungen, bei denen bezweckt wird, Käufer und Verkäufer in größerer Zahl zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten zusammenzuführen (Handel und/oder Information zum Zwecke der Absatzförderung).
Das Landratsamt Fürth hat als zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen einer Messe, einer Ausstellung, eines Großmarktes, eines Wochenmarktes, eines Spezialmarktes oder eines Jahrmarktes erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen.
Voraussetzung ist in jedem Fall eine Vielzahl von Anbietern, das heißt es müssen mindestens 12 gewerbliche Anbieter vorhanden sein.
Das Antragsformular ist bei den einzelnen Gemeinden vorhanden bzw. kann am Seitenende heruntergeladen werden.
Neben der Gewerbeordnung gibt es noch weitere gewerberechtliche Nebenbestimmungen. Hierzu gehören der Vollzug des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, der Handwerksordnung sowie des Ladenschlussgesetzes.
Im Vollzug des Gewerberechts sind auch Verfahren zum Widerruf von Erlaubnissen und Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen sowie Gewerbeuntersagungen auszusprechen.
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