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» Bitte vereinbaren Sie zur Vorsprache einen Termin unter jagdbehoerde@lra-fue.bayern.de oder 0911/9773-1378 oder -1384. «

Untere Jagdbehörde

Aktuelles

Informationen zum Erwerb eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen

Hier finden Sie weitergehende Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu diesem Thema, sowie ein einheitliches Antragsformular.

Bitte beachten Sie, dass der Erwerb des Schalldämpfers erst mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Voreintrag in die Waffenbesitzkarte) möglich ist.

Jagdscheine

Für die (erstmalige) Erteilung eines Jagdscheines werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Prüfungszeugnis
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (Gültigkeitsdauer entsprechend dem Zeitraum des beantragten Jagdscheines)
  • 1 Passbild

Außerdem muss die erforderliche Zuverlässigkeit vorliegen. Wenn bereits eine Waffenbesitzkarte zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung erteilt wurde, wurde diese bereits durch das Landratsamt geprüft und ist in der Regel gegeben.

Für die Verlängerung eines bestehenden Jagdscheines wird der Jagdschein mit einer noch freien Verlängerungsspalte, sowie eine Bestätigung über das Vorliegen einer Jagdhaftpflichtversicherung über den beantragten Zeitraum benötigt.

Vollmacht

Wenn Sie sich vertreten lassen, ist immer eine Vollmacht vorzulegen. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie am Ende dieser Seite.

Bitte beachten Sie, dass sich der Bevollmächtigte mit einem amtlichen Lichtbilddokument ausweisen können muss.

Es gibt folgende Arten des Jagdscheines:

  • Jahresjagdschein (für ein oder drei Jagdjahre)
  • Tagesjagdschein (für 14 aufeinanderfolgende Tage)
  • Jugendjagdschein
  • Ausländer-Jahresjagdschein
  • Ausländer-Tagesjagdschein (für 14 aufeinanderfolgende Tage)

Jugendjagdschein

Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Ein Jugendjagdschein berechtigt nur zur Jagdausübung, wenn der Jugendliche in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer vom Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson ist. Die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.

Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden. Sobald der Jugendliche volljährig ist - d.h. 18 Jahre alt - ist, besteht ohne weitere Prüfung Anspruch auf Erteilung eines regulären Jagdscheins.

Ausländer-Jahresjagdschein

Für Ausländer besteht die Möglichkeit, einen Ausländer-Jahresjagdschein zu beantragen. Die Beantragung erfolgt bei der Unteren Jagdbehörde, in deren räumlichen Zuständigkeitsbereich die Jagd überwiegend ausgeübt werden soll. Dabei prüft die Behörde auch anhand eines vorgegebenen Katalogs, ob die im Heimatland bestandene Jägerprüfung als gleichwertig mit der deutschen Jägerprüfung angesehen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen lediglich ein Tagesjagdschein ausgestellt werden.

 

 

 

Ansprechpartner für das Jagdrecht allgemein:
Frau Hirschbolz

Zi-Nr. 2.51

Telefon: 0911/9773 - 1384
Telefax: 0911/9773 - 1311

Formulare zum Herunterladen finden Sie am Ende dieser Seite