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Waffenrecht

Bitte vereinbaren Sie zur Vorsprache einen Termin unter [email protected] oder 0911/9773-1378 oder -1384.

Waffenbesitzkarte

Die häufigste Form der Erlaubnis ist die Waffenbesitzkarte, kurz WBK. Sie berechtigt dazu, die in der WBK eingetragenen Waffen einschließlich dazugehöriger Munition zu erwerben und zu besitzen. Sie berechtigt jedoch nicht dazu, die Waffe z.B. auf der Straße mitzuführen. Hierzu ist ein Waffenschein erforderlich (s.u.).

Die WBK gibt es in verschiedenen Ausführungen, die in der jeweiligen Farbe der WBK erkennbar ist:

  • grüne Waffenbesitzkarte (allgemeine Waffenbesitzkarte)
  • gelbe Waffenbesitzkarte (Waffenbesitzkarte für Sportschützen)
  • rote Waffenbesitzkarte (Waffenbesitzkarte für Sammler und/oder Sachverständige)

Weitere waffenrechtliche Erlaubniss sind:

  • Waffenschein
  • Kleiner Waffenschein
  • Munitionserwerbserlaubnis
  • Schießerlaubnis

Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis

Die Voraussetzungen für alle Arten von waffenrechtlichen Erlaubnissen (mit Ausnahme des Kleinen Waffenscheines) sind immer die gleichen:

  • Sachkunde
  • Zuverlässigkeit
  • Persönliche Eignung
  • Bedürfnis

Sachkunde:

Die Sachkunde wird durch einen Lehrgang erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen. Jäger können diese Sachkunde durch ihre Jägerprüfung nachweisen, Sportschützen durch einen anerkannten Lehrgang im Verein. Für den normalen Waffenschein (nicht der Kleine Waffenschein) ist eine spezielle Prüfung vor einem behördlichen Prüfungsausschuss notwendig.

Zuverlässigkeit

Die Zuverlässigkeit wird durch das Landratsamt überprüft. Dies geschieht nach Antragstellung und umfaßt Anfragen bei folgenden Behörden:

  • Bundeszentralregister und Erziehungszentraregister
  • staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
  • Polizei
  • Meldebehörde

Die Anfragen bei diesen Stellen erfolgt in der Regel online und ist innerhalb weniger Tage durchgeführt.

Persönliche Eignung

Die persönliche Eignung muss von der Waffenrechtsbehörde geprüft werden und ist i.d.R. durch das persönliche Erscheinen des Antragstellers ausreichend prüfbar.

Bedürfnis:

Durch das Bedürfnis weist der Antragsteller nach, dass er einen Grund hat Waffen zu besitzen.

Jäger weisen ihr Bedürfnis durch einen gültigen Jahresjagdschein nach. Sportschützen müssen eine Bestätigung ihres Schützenverbandes vorlegen. Sammler und Sachverständige legen eine Abhandlung zu ihrem Thema vor, das vom Bayer. Landeskriminalamt geprüft wird. Gefährdete Personen müssen im Einzelfall Nachweise erbringen, aus denen die Gefährdung belegt werden kann.

Vertretung

Wenn Sie sich vertreten lassen, ist immer eine Vollmacht vorzulegen. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie am Ende dieser Seite.

Bitte beachten Sie, dass sich der Bevollmächtigte mit einem amtlichen Lichtbilddokument ausweisen können muss.

Hinweis:

Die Formulare können am PC ausgefüllt werden (Acrobat Reader vorausgesetzt), müssen aber ausgedruckt und unterschrieben an uns weitergeleitet werden. Dies kann erst geändert werden, sobald eine anerkannte Signatur zur Verfügung steht.

Ansprechpartner:

Herr Möhler
Zimmer-Nr. 2.51

[email protected]

Telefon: 0911/9773-1378
Telefax: 0911/9773 - 1311

Die Antragsformulare und Merkblätter finden Sie am Ende dieser Seite