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Kleiner Waffenschein


Brauche ich einen Kleinen Waffenschein?

Wer eine Schreckschusswaffe außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Grundstücks, also in der Öffentlichkeit, bei sich haben möchte, führt diese Waffe und braucht eine behördliche Erlaubnis (=Kleiner Waffenschein).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Beim Kleinen Waffenschein wird lediglich die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers überprüft. Dies geschieht durch eine Anfrage beim Bundeszentralregister, der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der Meldebehörde.

Wenn nach Erteilung des Kleinen Waffenscheins die Zuverlässigkeit z.B. durch eine Verurteilung in Frage gestellt wird, erfährt dies die Waffenbehörde durch die sog. Regelüberprüfung, die alle drei Jahre durchgeführt wird. Dann muss mit dem Entzug des Kleinen Waffenscheins gerechnet werden. Sind weitere waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt worden, sind diese davon auch betroffen.

Welche Waffen darf ich mit dem Kleinen Waffenschein führen?

Um eine Schreckschusswaffe zu kaufen und zu besitzen ist keine Waffenbesitzkarte (=behördliche Erlaubnis) notwendig, wenn diese über ein sog. PTB-Zeichen verfügt.

Der Besitzer der Waffe muss dabei volljährig sein, d.h. das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das PTB-Zeichen ist auf der Waffe dauerhaft angebracht und wird von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt in Braunschweig vergeben. Die dreistellige Prüfnummer ist die Zulassungsnummer der Schreckschusswaffe und von Waffe zu Waffe unterschiedlich.

Der Kleine Waffenschein gilt ausschließlich für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem PTB-Zeichen. Die Waffen werden nicht wie sonst üblich mit Art, Kaliber, Hersteller und Herstellungsnummer im Waffenschein benannt, sondern dieser gilt für alle PTB-Waffen, die sich im Besitz der Erlaubnisinhabers befinden und befinden werden. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob diese Waffen dem Erlaubnisinhaber gehören, oder z.B. von diesem nur geliehen sind.

Warum brauche ich einen Kleinen Waffenschein?

Seit dem 01.04.2003 ist das neue Waffengesetz in Kraft, das verschiedene Neuerungen bzw. Verschärfungen mit sich bringt. Neu im Bereich der Schreckschusswaffen ist eigentlich nur, dass zum Führen von Schreckschusswaffen eine Erlaubnis benötigt wird.

Im Gegensatz zum Transport einer Waffe, darf die Waffe nur mit einer behördlichen Erlaubnis geführt werden. Diese wird in Form eines Waffenscheins erteilt. Da an die Voraussetzungen zum Führen von Schreckschusswaffen erheblich geringere Anforderungen gestellt werden, als zum Führen von richtigen Schusswaffen, nennt sich dieser Waffenschein ?Kleiner Waffenschein?.

Der oben angesprochene Transport einer Waffe ist im Waffengesetz genau geregelt. Eine Waffe transportiert, wer diese nicht geladen und nicht zugriffsbereit auf direktem Wege transportiert. Alles andere ist ein erlaubnispflichtiges Führen einer Schusswaffe.

Was darf ich mit dem Kleinen Waffenschein?

Mit dem Kleinen Waffenschein darf ich alle Schreckschusswaffen, die ein Bauartprüfzeichen, das sog. PTB-Zeichen haben, außerhalb der eigenen Wohnung und des eigenen Grundstücks führen.

Das Mitführen von Waffen allgemein ist bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Hier zählen nicht nur die ?scharfen? Waffen und Schreckschusswaffen dazu, sondern alle Arten von Verteidigungs- und Angriffswaffen, vom Schlagstock bis zur Machete.

Der Kleine Waffenschein berechtigt ausdrücklich nicht zum Führen von Schreckschusswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen. Dies sind Volksfeste und Kirchweihen aber auch der Theater und Kinobesuch fällt hierunter. Ein Grenzfall sind Gaststättenbesuche; hier ist entscheidend, ob eine Vorführung dargeboten wird. Dies muss dann im Einzelfall entschieden werden. Wir raten davon ab, Schreckschusswaffen in Gaststätten mit zu nehmen, da hier keine klare Unterscheidung getroffen werden kann.

Silvester und Neujahr

Beliebt bei Besitzern von Schreckschusswaffen ist das Schießen zum Jahreswechsel. Das Waffenrecht sieht für diese Gelegenheit vor, dass vom eigenen Grundstück oder mit Zustimmung des Grundstückbesitzers geschossen werden darf, wenn das Grundstück befriedet ist. Auf diesem Grundstück ist zum Führen kein Waffenschein notwendig.

Der Kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Schießen außerhalb des befriedeten Besitztums.

Eine andere Möglichkeit als die oben aufgeführte, hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen.

Waffenschein und Personalausweis mitführen

Wer eine PTB-Waffe führt, muss den Kleinen Waffenschein und ein amtliches Lichtbilddokument (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) mit sich führen. Dies dient dazu, den Erlaubnisinhaber identifizieren zu können, da im Kleinen Waffenschein kein Lichtbild enthalten ist.

Aufbewahren von Waffen

Wer Schreckschusswaffen, wie alle Waffen oder Munition -  besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen, oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Exakte Anforderungen an die Aufbewahrung von Schreckschusswaffen sind zwar nicht im Waffengesetz enthalten, jedoch ist die Verpflichtung gegeben diese sicher aufzubewahren.

Kosten

Die Gebühr für den kleinen Waffenschein beträgt beim Landratsamt Fürth derzeit 150,00 Euro. Bei der Antragstellung wird ein Kostenvorschuß in Höhe von 75,00 Euro erhoben. Dieser wird auf die Gebühr angerechnet. Vor Eingang des Kostenvorschusses erfolgt keine Bearbeitung des Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, zurückgenommen oder der kleine Waffenschein nicht abgeholt, so wird der Kostenvorschuß als Bearbeitungsgebühr einbehalten.

Vordrucke und Download

Das Antragsformular für den Kleinen Waffenschein und das Merkblatt für Inhaber eines Kleinen Waffenscheines finden Sie auf der allgemeinen Seite des Waffenrechts unter den Dateiverweisen am Ende der Seite.

Ansprechpartner:

Herr Möhler
Zimmer-Nr. 2.51

[email protected]

Telefon: 0911/9773-1378
Telefax: 0911/9773 - 1311