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ACHTUNG: Öffnungszeiten des Landratsamtes Fürth eingeschränkt
Aufgrund der aktuellen Entwicklung in Zusammenhang mit dem Coronavirus findet ab sofort kein offener Parteiverkehr in den Dienststellen des Landratsamtes Fürth mehr statt.
Wir bitten um Verständnis, dass Anliegen künftig nur nach vorheriger Terminvereinbarung (per E-Mail oder telefonisch) bearbeitet werden können. Bitte beschränken Sie Anfragen auf das notwendige Maß. Am Telefon beraten wir gerne, ob es sich um etwas Dringendes handelt, das nur mit persönlichem Erscheinen erledigt werden kann.
Staatsangehörigkeitsbehörde
Nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist, vorbehaltlich anderweitiger Regelung, deutsche Staatsangehörige bzw. deutscher Staatsangehöriger, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebene/r deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und wie sie erworben wird regelt das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz. Es trat in seiner ursprünglichen Fassung vom 22.07.1913 am 01.01.1914 in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert. Ausschlaggebend für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist die zu diesem Zeitpunkt (Geburt, Eheschließung, Einbürgerung) geltende Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird gleichzeitig die Rechtsstellung einer Unionsbürgerin bzw. eines Unionsbürgers erworben. Eine eigene Unionsbürgerschaft gibt es allerdings bislang nicht.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- durch Geburt (§ 4 StAG)
- durch Erklärung (§ 5 StAG)
- durch Annahme als Kind (§ 6 StAG)
- durch Ausstellung der sog. Spätaussiedlerbescheinigung nach
§ 15 Abs. 1 oder 2 BVFG (§ 7 StAG) - für eine Ausländerin bzw. einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8, 9, 10 StAG).
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit kann jedoch auch wieder verlorengehen, und zwar
- durch Entlassung (§ 18 - 24 StAG)
- durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG)
- durch Verzicht (§ 26 StAG)
- durch Annahme als Kind durch eine ausländische Person (§ 27 StAG)
- durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28 StAG)
- durch Erklärung (§ 29 StAG)
- durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35 StAG)
Staatsangehörigkeitsausweis
Der Staatsangehörigkeitsausweis ist ein förmlicher Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Er ist in Einzelfällen, zum Beispiel bei einer Adoption erforderlich.
Die Notwendigkeit der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises wird dem Betroffenen von der jeweiligen Behörde mitgeteilt.
Die Gebühr für den Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 25,- Euro.
Anträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises sowie nähere Informationen erhalten Sie bei uns.
Ansprechpartner:
Herr Boguth | Buchstabe A-O | ||
Zi.Nr.: 2.26 | |||
Tel.: 0911/9773-1315 | |||
Fax: 0911/9773-1321 | |||
E-mail: t-boguth@lra-fue.bayern.de | |||
Herr Schlopsna | Buchstabe P-Z | ||
Zi.Nr.: 2.27 | |||
Tel.: 0911/9773-1316 | |||
Fax: 0911/9773-1321 | |||
E-mail: m-schlopsna@lra-fue.bayern.de | |||