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Altfahrzeuge

Begriffsbestimmungen

Altfahrzeuge nach der Altfahrzeugverordnung sind:

  • Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung (mit höchstens 8 Sitzplätzen, außer dem Fahrer)
  • Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (mit einem Höchstgewicht bis maximal 3,5 Tonnen)
  • die zugelassenen Kraftfahrzeuganhänger für diese Fahrzeuge sowie
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge, die dadurch zu Abfall geworden sind, dass sich der letzte Besitzer seines Fahrzeugs entledigt hat, entledigen will oder entledigen muss. Hierzu gehören insbesondere Autowracks.

Pflichten:

Da von Altfahrzeugen vor allem durch vorhandene Betriebsstoffe erhebliche Gefahren für die Umwelt ausgehen können, dürfen derartige Fahrzeuge keinesfalls auf Privatgrundstücken, in freier Landschaft oder im öffentlichen Verkehrsraum abgelagert werden.Nach der Altfahrzeugverordnung besteht die Pflicht, Altfahrzeuge ausschließlich einer anerkannten Annahmestelle (Autohändler), einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb (Autoverwerter) zur Entsorgung zu überlassen.Weiter müssen alle Fahrzeughersteller Fahrzeuge ihrer Marke, egal wie alt diese sind, vom Letzthalter kostenlos zurücknehmen und entsorgen. Dies gilt allerdings nur für unzerlegte und nicht ausgeschlachtete Fahrzeuge. Auch Unfallfahrzeuge müssen kostenlos zurückgenommen werden. Hierzu haben die Fahrzeughersteller flächendeckend anerkannte Rücknahmestellen eingerichtet oder anerkannte Demontagebetriebe bestimmt. Von der Rücknahmepflicht ausgeschlossen sind jedoch beispielsweise Motorräder oder große LKW.Auskünfte über nahegelegene Rücknahmestellen sowie Demontagebetriebe erteilt die gemeinsame Stelle für Altfahrzeuge (GESA). Eine Online-Suche ist auf der Internetseite der GESA (https://www.altfahrzeugstelle.de) möglich.Bei Übergabe des Fahrzeugs wird von der annehmenden Stelle ein Verwertungsnachweis ausgestellt. Der Nachweis belegt die ordnungsgemäße Fahrzeugentsorgung und sollte gut aufbewahrt werden. Außerdem ist der Nachweis (zusammen mit dem ehemaligen Kennzeichen und dem Fahrzeugbrief) Voraussetzung für die Abmeldung des Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsstelle bzw. beim Finanzamt.Wichtiger Hinweis:

Wer Altfahrzeuge ohne Anerkennung als Annahmestelle oder Demontagebetrieb annimmt, mit ihnen handelt oder diese demontiert (hierzu gehört auch ein Ausschlachten durch Privatpersonen), verstößt gegen die Altfahrzeugverordnung.


Der "Rote Punkt"

Roter Punkt an der Scheibe
Roter Punkt an der Scheibe
Roter Punkt im Detail
Roter Punkt im Detail

 

Was ist der „Rote Punkt“?

Der Rote Punkt ist ein Aufkleber, der gut sichtbar an einem Fahrzeug angebracht wird. Hierdurch wird der Besitzer aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb eines Monats zu entfernen. Der Rote Punkt kann gleichermaßen an PKW, LKW, Motorrädern und Rollern angebracht werden.

 

Welche Fahrzeuge bekommen einen „Roten Punkt“?

Fahrzeuge die nicht zugelassen sind, nicht mehr fahr- und betriebsbereit sind oder die dem Abfallbegriff nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz unterfallen und auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geparkt werden bekommen den Roten Punkt.

 

Wer darf den „Roten Punkt“ aufbringen?

Das Anbringen kann durch sämtliche öffentliche Stellen (Polizei, Gemeinden, Landratsämter, etc.) erfolgen.

 

Was passiert, wenn das Fahrzeug nicht entfernt wird?

Sollte das Fahrzeug nicht innerhalb eines Monats nach der Anbringung des Roten Punktes entfernt werden, gibt das Landratsamt die Entfernung des Fahrzeuges in Auftrag. Diese Kosten werden dem Halter, falls dieser zwischenzeitlich bekannt ist, anschließend in Rechnung gestellt.

 

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Falls es möglich ist, den Halter eines Fahrzeuges zu ermitteln, wird gegen diesen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz oder das Bayerische Straßen- und Wegegesetz eingeleitet.

Kontakt:

Frau Hartmann
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
Zi. Nr.: 1.55
Tel.: 0911-9773-1405
Fax: 0911-9773-1402
E-Mail: [email protected]

Frau Hoffmann
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
Zi. Nr.: 1.54
Tel.: 0911-9773-1444
Fax: 0911-9773-1402
E-Mail: [email protected]

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 16:00 Uhr

Donnerstag
07:30 - 17:00 Uhr

Freitag
07:30 - 12:30

Um Ihr Anliegen direkt zu bearbeiten, sind vorherige Terminvereinbarungen notwendig.

Wichtiger Link:

Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge der Bundesländer

GESA