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Verpackungsgesetz - Getränkepfand

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) dient dazu, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dies zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden werden und darüber hinaus eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden.

Das Pfandsystem in Deutschland ist seit 2003 ein fester Bestandteil zur Gewinnung und Wiederverwertung von Getränkebehältern. Damit diese vom Verbraucher zurückgebracht und anschließend dem Recycling zugeführt werden können, wird auf geeignete Getränkebehälter ein sogenanntes Pfand erhoben.

Was sind die Pflichten der Hersteller und Vertreiber?

  • Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen müssen von ihren Abnehmern ein Pfand von mindestens 0,25 Euro je Verpackung erheben. Dabei müssen die Verpackungen vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig gekennzeichnet sein.
  • Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen müssen die restentleerten Verpackungen am Ort oder in unmittelbarer Nähe der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurücknehmen und das Pfand erstatten. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
  • Zurückgenommene Einweggetränkeverpackungen müssen durch den Zurücknehmenden einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden.

Was ist ausgenommen vom Pfandsystem?

  • Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 und mehr als 3,0 Litern.
  • Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Block-, Giebel- oder Zylinderpackungen handelt.
  • Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen, sowie Folien- Standbodenbeutel.
  • Außerdem jegliche Getränkeverpackungen mit Getränkeinhalt: Sekt und Wein mit einem Sekt- bzw. Weinanteil von mindestens 50 %, alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 %, Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 % und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare ohne Kohlensäure und diätische Getränke, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.

▶ Die Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn die Getränke mit dem genannten Getränkeinhalt in Getränkedosen oder, ausgenommen diätischer Getränke für Säuglinge oder Kleinkinder, in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind. Außerdem gilt die Ausnahme ab 1. Januar 2024 nicht mehr für in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllte Milch, Milchmischgetränke oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse. In diesen Fällen gilt also wieder die gesetzliche Pfandpflicht.

Welche Hinweispflichten gibt es?

  • Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, müssen dem Verbraucher in der Verkaufsstelle mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ in Form von deutlich sicht- und lesbaren Informationstafeln oder -schilder in unmittelbarer Nähe hinweisen, dass die Verpackung nach Rückgabe nicht wiederverwendet wird. Die Hinweise müssen dabei in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung des Produktes entsprechen.
  • Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehrweggetränkeverpackungen müssen in derselben Weise mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit der Verpackung mit dem Füllinhalt bis zu 3,0 Litern hinweisen

Bei Fragen rund um das Verpackungsgesetz helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatlichen Abfallrechts gerne weiter, telefonisch unter 0911/9773-1406 oder per E-Mail an [email protected]

Kontakt:

Herr Scheiderer
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
Zi.: 1.54
Tel.: 0911 / 9773 - 1406
Fax: 0911 / 9773 - 1402
E-Mail: [email protected]

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 16:00 Uhr

Donnerstag
07:30 - 17:00 Uhr

Freitag
07:30 - 12:30

Um Ihr Anliegen direkt zu bearbeiten, sind vorherige Terminvereinbarungen notwendig.