| AAA | Drucken

Anzeige einer gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Jede Abfallsammlung, in deren Rahmen überlassungspflichtige Abfälle aus privaten Haushalten erfasst werden, ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Landkreis Fürth ist dies die Untere Abfallbehörde. Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für gemeinnützige Sammlungen. Die Anzeige muss spätestens drei Monate vor Aufnahme der Sammeltätigkeit eingereicht werden.

Sammlungen können sowohl im Hol- als auch im Bringsystem durchgeführt werden. Auch Sammlungen mittels ortsfester Container oder die Annahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf dem eigenen Betriebsgelände (z. B. Schrottplatz) müssen angezeigt werden. Üblicherweise handelt es sich um Sammlungen von Textilien oder Metall.

Hinweise

Generell ausgenommen von Sammlungen sind folgende Abfälle:

  • Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten

  • gefährliche Abfälle (z. B. Lösemittel, Altöle und Asbest)

  • Abfälle, die bestimmten Rücknahmepflichten unterliegen (z. B. Altfahrzeuge)

  • Elektro- und Elektronikgeräte, die den Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetz unterliegen (z. B. Waschmaschinen, Herde, Kühlschränke, Toaster, Staubsauger etc.)

Inhalt der Anzeige

Bei der Anzeige einer gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung sind folgende Angaben zu machen: 

  • Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens

  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung

  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle

  • Eine Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten

  • Eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird

 

Anzeigeverfahren

Die Anzeige kann mit Hilfe der unten zur Verfügung gestellten Vordrucke getätigt werden.

Nach Eingang der Anzeige wird diese zunächst auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Nach Rücksprache mit dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird beurteilt, ob der Sammlung überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt werden. Gegebenenfalls wird die Sammlung von Bedingungen abhängig gemacht, welche eine zeitliche Befristung beinhaltet oder mit weiteren Auflagen versehen wird, um die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall sicherstellen zu können. Für die Prüfung einer Anzeige nach § 18 KrWG durch die Behörde ist eine Gebühr zu erheben, weshalb im Anschluss ein kostenpflichtiger Bescheid an den Anzeigenden ergeht.

Bei bereits genehmigten Sammlungen sind die gesammelten Abfallmengen aus privaten Haushaltungen im Landkreis Fürth, getrennt nach Abfallarten, jährlich bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres schriftlich mitzuteilen. Dies kann mit Hilfe des unten zur Verfügung gestellten Vordrucks geschehen.

Formulare

Anzeige Gewerbliche Sammlung

Anzeige Gemeinnützige Sammlung

Mitteilung jährliche Sammelmengen

Meldung Grundstückseigentümer

Kontakt:

Frau Hoffmann
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
Zi. Nr.: 1.54
Tel.: 0911-9773-1444
Fax: 0911-9773-1402
E-Mail: [email protected]

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 16:00 Uhr

Donnerstag
07:30 - 17:00 Uhr

Freitag
07:30 - 12:30

Um Ihr Anliegen direkt zu bearbeiten, sind vorherige Terminvereinbarungen notwendig.