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Hinweis für die Fahrerlaubnisklasse L

Seit Inkrafttreten der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung -FeV- am 30.06.2012 sind Inhaber der Fahrerlaubnisklasse L berechtigt, landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zu führen. Bisher lag diese Geschwindigkeit bei 32 km/h. Die Zugmaschinen unterliegen nach wie vor keiner Einschränkung hinsichtlich der Gesamtmasse.

Diese Änderung gilt jedoch nur für den Alleinbetrieb der Zugmaschine. In Verbindung mit Anhängern muss die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h eingehalten werden, auch dann, wenn der Anhänger eine Zulassung von 40 km/h besitzt.

 

Fahrerlaubnisklassen ab 2013

Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in den Zweirad- und B-Klassen ab dem 19.01.2013 finden Sie in der untenstehenden PDF-Datei.

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