| AAA | Drucken

Aktuelle Informationen

Neuregelungen im Bereich der Kfz-Zulassungsstelle

Zum 01.10.2019 ist eine Neuregelung im Zulassungsbereich in Kraft getreten.

Seit diesem Zeitpunkt ist es möglich, die Kennzeichen eines zugelassenen Fahrzeuges bei Umschreibung mit Halterwechsel beizubehalten.

Des Weiteren ist es mittlerweile möglich, über unser Bürgerserviceportal Online-Neuzulassungen, Umschreibungen, Adressänderungen, Wiederzulassungen und Außerbetriebsetzungen für Privatpersonen durchzuführen.

Umstellung auf einheitlichen Zahlungsverkehr in Europa (SEPA: Single Euro Payments Area)

Mit Einführung des einheitlichen Zahlungsverkehrs in Europa (SEPA) ersetzt die IBAN (Internationale Bankkontonummer) künftig die in Deutschland gewohnten Kontonummern und Bankleitzahlen.

In der Steuerverwaltung wurden die Voraussetzungen geschaffen, auf das ab 01.02.2014 verpflichtend vorgeschriebene SEPA-Verfahren in der Datenübermittlung umzustellen. Hierbei wird die bisherige Kontonummer und Bankleitzahl durch IBAN und BIC (Internationale Bankleitzahl) ersetzt.

Sollten bei der Verwendung des Kombimandates die unter den Formularen hinterlegte Vollmacht so nicht übernommen, sondern eigene erstellt werden, bitten wir zu beachten, dass zwingend die Einverständniserklärung des Fahrzeughalters zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an den Bevollmächtigten enthalten sein muss. Ohne diese Einverständniserklärung ist die Zulassug des Fahrzeuges nicht möglich.

Ab 15.01.2014 kann die Zulassung eines Fahrzeuges nur noch gegen Vorlage des Kombimandates unter Angabe von IBAN und BIC erfolgen. Bei dem Kombimandat kann nur eine nationale Bankverbindung angegeben werden.

Ab 01.02.2014 wird das Kombimandat durch ein neues Mandat ersetzt werden. Hier können auch IBAN und BIC von Kreditinstituten und Banken der teilnehmenden europäischen Länder angegeben werden.

Kein Kfz-Brief bzw. keine Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Außerbetriebsetzung erforderlich

Für die Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges ist es nicht mehr erforderlich, sowohl Kfz-Schein/Zulassungsbescheinigung Teil I und Kfz-Brief/Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Für die Abmeldung/Außerbetriebsetzung reicht es ab sofort, neben den Kennzeichenschildern lediglich den Kfz-Schein/Zulassungsbescheinigung Teil I beizubringen.

Einführung von Wechselkennzeichen

Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Seit 01. Juli 2012 kann ein Wechselkennzeichen für je zwei Fahrzeuge zugeteilt werden. Es besteht aus zwei Teilen - dem fahrzeugbezogenen Teil, der ständig am betreffenden Fahrzeug anzubringen ist und dem für beide Fahrzeuge gleichen Kennzeichen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil steht die letzte Ziffer der Erkennungsnummer z.B. "1", während z.B. "FÜ A 100" das gemeinsame Kennzeichen darstellt. Wenn eines der beiden Fahrzeuge bewegt oder im Straßenraum abgestellt wird, muss es vorn und hinten sowohl das fahrzeugbezogene als auch das gemeinsame Kennzeichen tragen, z.B. "FÜ A 1001" oder "FÜ A 1002".

Voraussetzung für die Zuteilung ist, u.a. dass beide Fahrzeuge unter die gleiche Klasse fallen (Eintragung im Feld J der Zulassungsbescheinigung), die gleiche Größe der Kennzeichenschilder haben sowie auf den gleichen Halter zugelassen werden sollen.

Weitere Einzelheiten und Antworten auf viele Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des Wechselkennzeichens finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter folgendem Link: www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/FAQs/Wechselkennzeichen/wechselkennzeichen-faq.html?linkToOverview=js.

Kennzeichen für Elektrofahrzeuge

Was ist ein "E-Kennzeichen"?

Das E-Kennzeichen ist für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bestimmt. 

Wie sieht das "E-Kennzeichen" aus?

Das zugeteilte Kennzeichen wird um den Kennbuchstaben "E" im Anschluss an die Erkennungsnummer ergänzt.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Zuteilung?

  • nur für die Fahrzeugklassen:
  • L3e, L4e, L5e und L7e, sowie für M1, N1 und N2 (bis zu 4.250 kg Gesamtmasse)
  • bei reinen Elektrofahrzeugen oder Fahrzeugen mit Brennstoffzelle kann ohne Nachweis ein E-Kennzeichen zugeteilt werden. Dies betrifft die Antriebsart mit der Schlüsselnummer 0004, 0015, 0016, 0017 und 0018. Die Schlüsselnummer finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief und in der Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein unter Feld 10.
  • bei allen anderen Elektrofahrzeugen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
  • der CO² Ausstoß ist kleiner oder gleich 50g/km oder
  • die Reichweite ist größer oder gleich 30km (bzw. 40 km gültig ab 2018)
  • ggf. muss es sich um ein Fahrzeug mit extern aufladbarem Speicher handeln

 

Der Nachweis der Voraussetzungen kann durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung (COC), einer Datenbestätigung, eines Gutachten gem. § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO sowie einer Herstellerbestätigung oder Bestätigung eines amtl. anerkannten Sachverständigen erfolgen.

zurück zur Übersicht

Kontakte:
Infotelefon: 0911 / 97 73 - 30 33
Faxnummer: 0911 / 97 73 - 13 62
E-Mail: [email protected]