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Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Nach § 10 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden.
Hierzu zählt die:
• Fahrt zur Zulassungsstelle (Landratsamt Fürth)
• Fahrt zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung
• Fahrt in die Reparaturwerkstatt zu einer notwendigen Instandsetzung
• Rückfahrt nach Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges
• Rückfahrt, wenn die Zulassung nicht zustande gekommen ist
Für alle diese Fahrten muss das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand sein. Die Fahrten dürfen nur innerhalb des Zulassungsbezirkes (Landkreis Fürth) und eines angrenzenden Zulassungsbezirkes (Landkreise NEA, Roth, Ansbach, Erlangen-Höchstadt, Stadt Fürth, Stadt Nürnberg, Stadt Schwabach) durchgeführt werden.
Es ist jeweils die kürzeste, direkte Anfahrtstrecke zu wählen. Nicht gestattet sind Fahrten oder Umwege zu privaten Zwecken (z.B. Einkauf, Besuche usw.)
Für diese Fahrten muss Versicherungsschutz bestehen. Hierzu benötigen Sie eine Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), die auch Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen miteinschließt. Die Versicherungsbestätigung ist zusammen mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Die Zulassungsstelle muss Ihnen vorab ein Kennzeichen zugeteilt haben. Dies kann im Rahmen einer Wiederzulassung (gleiches Fahrzeug - selber Halter), dass bei der Außerbetriebsetzung reservierte Kennzeichen sein.
Die entstempelten Kennzeichen sind fest am Fahrzeug, an den dafür vorgesehenen Stellen anzubringen.
Bei Rückfahrten nach der Außerbetriebsetzung ist zu beachten:
Eine „Rückfahrt“ ist die Fahrt zurück zum ursprünglichen Ausgangsort, von dem aus die Fahrt zur Zulassungsstelle begonnen hat. Die Rückfahrt ist nicht auf den Landkreis Fürth begrenzt, sondern kann bundesweit bis zum Ablauf des Tages (spätestens 24:00 Uhr) erfolgen.
Wichtig: Der Begriff „Rückfahrt“ wird seit einigen Jahren von den Gerichten sehr eng ausgelegt.
Soll das Kennzeichen des abgemeldeten Fahrzeuges sofort wieder für ein neues Fahrzeug verwendet werden und wurde mit dem jetzt abgemeldeten Fahrzeug zur Zulassungsstelle gefahren, so sind zwei Schildersätze mit dem gleichen Kennzeichen erforderlich. Je ein Schildersatz für das abgemeldete und für das neu zugelassene Fahrzeug.