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Abfallberatung

Wer darf und muss zur Abfallentsorgung angeschlossen sein?

Jeder hat das Recht, an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen zu werden (mit dem erschlossenen und bewohnten Grundstück). Gleichzeitig besteht aber auch die Pflicht hierzu: Jedes bewohnte oder gewerblich genutzte Grundstück muss an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sein. Die Größe und Anzahl der Restabfallbehälter ist dabei so zu wählen, dass alle regelmäßig anfallenden Restabfälle darin entsorgt werden können.

Haushalte, die – wissentlich oder unwissentlich – nicht angemeldet sind, umgehen diesen so genannten Anschluss- und Benutzungszwang. Sie nutzen die Tonnen zusammen mit anderen Haushalten oder entsorgen den Restabfall „anderweitig“. Solche Mitbürger nehmen Leistungen in Anspruch, die alle korrekt angemeldeten mitfinanzieren.

Kann sich auch ein Mieter zur Müllabfuhr anmelden?

Die Anmeldung kann nur durch den jeweiligen Grundstückseigentümer oder bei Wohnungseigentum durch den Hausverwalter erfolgen. Diese sind verpflichtet, alle Haushalte an die Müllabfuhr anzumelden und eventuell eintretende Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.

Als Autofahrer parken die wenigsten im absoluten Halteverbot mit dem Risiko eines saftigen Strafzettels; als Hausbesitzer dagegen bedenken etliche nicht, dass auch im Müllbereich ein „Strafzettel“ (Bußgeldbescheid) und der rückwirkende Zwangsanschluss droht, wenn nicht alle Haushalte angemeldet sind.

Müssen auch Gewerbetreibende und Freiberufler angeschlossen sein?

Was für den privaten Haushalt gilt, gilt gleichermaßen für Gewerbebetriebe, Freiberufler und sonstige Einrichtungen. Unabhängig von unserer Abfallwirtschaftssatzung hat der Bundesgesetzgeber seit Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung ausdrücklich festgestellt, dass deren Restabfälle zwingend der jeweiligen Gebietskörperschaft zur Entsorgung zu überlassen sind.

Dies bedeutet konkret, dass jeder Betrieb, jedes Büro, jede Praxis etc. mit mindestens einem Behälter angeschlossen sein muss, die gemeinsame Nutzung durch mehrere Anschlusspflichtige auf demselben Grundstück ist satzungsrechtlich möglich. Das Volumen ist ausreichend groß zu wählen, um die nicht verwertbaren Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.

Was tun, wenn sich Änderungen ergeben?

Änderungen, die sich bei einem Grundstück ergeben, sind mitteilungspflichtig. Solche Änderungen können die Anzahl der Haushalte oder die erforderlichen Behälter betreffen. Aber auch Eigentümerwechsel sind hiervon betroffen. Beim Verkauf eines Grundstücks/Hauses denken noch die meisten daran, dieser Pflicht nachzukommen.

Tritt ein Todesfall in der Familie ein und die Erben werden zum Eigentümer bzw. zur Eigentümergemeinschaft, wird diese Mitteilung häufig erst nachgereicht, wenn wiederholt die Bescheide oder sonstige Mitteilungen nach wie vor an den Verstorbenen adressiert sind. Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt kein automatischer Datenabgleich mit den Gemeinden.

Wem sind Anmeldungen oder Änderungen mitzuteilen?

Die Anmeldungen oder Änderungen sind dem Landratsamt Fürth, Abfallgebührenstelle (direkt oder über die Gemeinde) schriftlich mitzuteilen auf dem Postweg, per Fax oder Email. Einzig Änderungen der Kontoverbindung können nicht per Email angenommen werden, da hierzu eine Unterschrift erforderlich ist.