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Bauen und Naturschutz

Während eines Baugenehmigungsverfahrens (z. B. für den Neubau eines Gebäudes) werden von Seiten der Baubehörde verschiedene weitere Behörden beteiligt und können zu dem geplanten Bauvorhaben Stellung nehmen. So prüft die Naturschutzbehörde, ob Belange aus dem Bereich Naturschutz gegen das Bauvorhaben stehen. Das können zum einen kartierte und/oder gesetzlich geschützte Biotope, artschutzrechtliche Belange oder massive Veränderungen des Landschaftsbildes sein.

Vorrangig bei der Planung muss die Vermeidung und Verminderung von Eingriffen sein, z. B. durch Baumschutzmaßnahmen oder das Durchführen von Rodungsarbeiten außerhalb der Fortpflanzungszeiten von Tieren.

Ein allgemeiner Grundsatz im Bundesnaturschutzgesetz lautet:

„Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.“

Meist stellt jegliche Bautätigkeit eine solche, nicht vermeidbare Beeinträchtigung dar. Durch vorausschauende Planung können Beeinträchtigung aber auch vermindert und minimiert werden. Die eingereichten Unterlagen müssen Aussagen über die Schaffung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen enthalten. Dies ist eine Voraussetzung für die positive Äußerung der  Naturschutzbehörde im Verfahren.

Diese Regelung, welche in ähnlicher Form auch im Baugesetzbuch vorkommt, wird häufig als „Eingriffsregelung“ bezeichnet.


Merkblatt Artenschutz bei Baumaßnahmen

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