7-Tage-Inzidenz stabil unter 100 – Weitere Öffnungen im Landkreis Fürth
Von den Lockerungen ab heute waren zunächst Außengastronomie, Sportstätten im Innern, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos ausgenommen, da hier zu-nächst das Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hergestellt werden musste. Das Ministerium hat nun weiteren Öffnungen im Landkreis Fürth zugestimmt.
So ist ab 19.05.2021 beispielweise wieder Folgendes möglich:
Öffnung der Außengastronomie
Mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung ist die Öffnung für Besucher gestattet. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener Coronavirustest mit negativem Ergebnis erforderlich.
Öffnung von Kinos und Theatern
Für den Besuch ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener Coronavirustest mit negativem Ergebnis erforderlich.
Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel
Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer benötigen einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen Coronavirustest mit negativem Ergebnis. Hinweis: Der Betrieb von Fitnessstudios im Innenbereich ist weiterhin untersagt.
Ab dem 21.05.2021 ist darüber hinaus Folgendes möglich:
Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften
Ab dem 21.05.2021 sind diese zulässig, insbesondere von Hotels, Beherbergungs-betrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden einen negativen Coronavirustest vorlegen.
Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles
Diese sind ab dem 21.05.2021 zulässig, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Per-sonen erforderlich ist.
Für die Öffnung und den Betrieb der oben genannten Bereiche muss durch den Be-treiber ein gültiges Rahmenhygienekonzept umgesetzt werden, dass die Bayerische Staatsregierung unter der Rubrik „Handlungsempfehlungen und Hygienekonzepte“ veröffentlich hat. Diese finden Sie hier: Coronavirus: Rechtsgrundlagen - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (bayern.de)
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Fürth finden Sie hier: Öffentliche Bekanntmachungen - Landkreis Fürth (landkreis-fuerth.de)).
Wird der Inzidenzwert von 100 an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen wie-der überschritten, wird dies gemäß § 3 Nr. 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung amtlich bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung tritt dann entsprechend der amtlichen Bekanntmachung außer Kraft.
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