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7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 – Weitere Erleichterungen im Landkreis Fürth

Im Landkreis Fürth liegt die 7-Tage-Inzidenz am heutigen Tag bei 37,3 (Stand 29.05.2021, Quelle: RKI) und damit weiterhin stabil unter dem Wert von 50.

Von den Lockerungen ab dem 30.05.2021 waren zunächst einige Bereiche ausgenommen, da hier zunächst das Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege über die Regierung von Mittelfranken hergestellt werden musste. Das Ministerium hat nun weiteren Erleichterungen im Landkreis Fürth zugestimmt.

So ist ab 30.05.2021 beispielweise wieder Folgendes möglich:

Sport- und Kulturveranstaltungen
Kulturelle Veranstaltungen (im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV) können unter freiem Himmel stattfinden. Für die maximal 250 Besucher müssen feste Sitzplätze zugewiesen werden. Die selben Voraussetzungen gelten auch für Sportveranstaltungen. Die Testpflicht entfällt.

Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel
Kontaktfreier Sport und Kontaktsport unter freiem Himmel ist für Gruppen von bis zu 25 Personen möglich. Kontaktfreier Sport im Innenbereich ist für bis zu 10 Personen möglich, sowie in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. Der Betrieb von Fitnessstudios ist unter der Voraussetzung einer vorherigen Terminbuchung möglich. Im Bereich Sport entfällt die Testpflicht.

Kinos und Theater
Die Nutzung ist mit vorheriger Terminvereinbarung auch ohne negativen Test möglich.

Freibäder
Die Nutzung der Freibäder im Landkreis Fürth ist mit vorherige Terminvereinbarung auch ohne negativen Test möglich.

Außengastronomie
Die Öffnung der Außengastronomie ist weiterhin möglich. Die vorherige Terminbuchung ist nicht mehr erforderlich, ebenso wenig die Testpflicht beim Besuch durch mehr als einen Hausstand.

Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Fürth finden Sie hier.

Geimpfte und genesene Personen werden getesteten Personen entsprechend der Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) gleichgestellt.

Wird der Inzidenzwert von 50 an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten, wird dies ebenfalls gemäß § 3 Nr. 2 der 12. Bayerischen Infek-tionsschutzmaßnahmenverordnung amtlich bekannt gemacht.