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Corona: Neuerungen im Verfahren bei Positivfällen durch die Allgemeinverfügung

Mit der Allgemeinverfügung vom 02. Dezember gibt es einige Änderungen. Hierzu gehören unter anderem Neuerungen im Verfahren bei Positivfällen in Schulklassen.

Person wird durch Antigentest positiv getestet
In diesem Fall muss die betroffene Person sofort einen PCR-Test machen außerdem muss sie die Person unverzüglich in häusliche Isolation begeben. Ist der PCR-Befund negativ, endet die Quarantäne sofort. Bei positivem PCR-Befund folgt eine mindestens 10 tägige Quarantäne, eine Freitestung ist in diesem Fall nicht möglich. Die Quarantäne wird dann durch das Gesundheitsamt aufgehoben.

Person hatte engen Kontakt zu einem bestätigten Fall von Covid-19 und gilt als Kontaktperson 1
Die betroffene Person wird durch das Gesundheitsamt in eine 14 tägige Quarantäne gesetzt. Hierbei wird ab dem letzten Kontakt zur erkrankten Person gerechnet.
Frühestens am 10. Tage nach dem letzten Kontakt und Symptomfreiheit kann eine sogenannte Freitestung erfolgen. Bei negativem Befund endet die Quarantäne.

Freitestungen können durch einen PCR-Test oder durch einen Antigen-Test erfolgen. Ein Antigentest kann durch niedergelassene Ärzte durchgeführt werden, ist aber möglicherweise mit nicht erstattungsfähigen Kosten verbunden.

 

Die Freitestung ist nicht verpflichtend. Ohne einen Test gilt weiterhin die Quarantäne von 14 Tagen nach dem letzten Kontakt.

Eine Quarantänebescheinigung durch das Gesundheitsamt enthält ab sofort den Beginn der Quarantäne. Auch das voraussichtliche Ende, 14 Tage nach dem letzten Kontakt ist dort festgehalten. Als Beleg für das vorzeitige Ende gilt die Bescheinigung in Kombination mit dem negativen Testergebnis. Es erfolgt dann keine Entlassung durch das Gesundheitsamt.

Diese Regelung gilt auch, wenn ein Schüler außerhalb des Unterrichts, im privaten Umfeld Kontakt zu einem Erkrankten hatte.

Person hatte innerhalb eines Hausstandes Kontakt zu einem bestätigten Fall von Covid-19 und gilt als Kontaktperson 1
Haushaltsmitglieder, die als Kontaktperson 1 gelten, können sich nicht freitesten lassen. Die Quarantäne endet 14 Tage nach Symptombeginn beim ersten Positivfall in der Familie.

Person hatte innerhalb des Unterrichts Kontakt zu einem positiv getesteten Mitschüler (Kohortenisolierte Schüler)
Eine Person hatte innerhalb des Unterrichts Kontakt zu einem positiv getesteten Mitschüler. Für den betroffenen Personenkreis gilt eine 14 tägige Quarantäne. Der letzte Kontakt zum Erkrankten ist auch hier wieder entscheidend.
Am Tag 5 nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses und zusätzlicher Symptomfreiheit ist eine Freitestung möglich. Das negative Testergebnis muss dann der Schule vorgelegt werden.

Die Freitestung ist nicht verpflichtend. Ohne einen Test gilt weiterhin die Quarantäne von 14 Tagen nach dem letzten Kontakt.

Die Quarantänebescheinigung des Gesundheitsamtes enthält ab sofort den Beginn der Quarantäne. Auch das voraussichtliche Ende, 14 Tage nach dem letzten Kontakt ist dort festgehalten. Als Beleg für das vorzeitige Ende gilt die Bescheinigung in Kombination mit diesem negativen Testergebnis. Es erfolgt dann keine Entlassung durch das Gesundheitsamt.

Person ist Verdachtsfall
Für sogenannte Verdachtsfälle ändert sich die Regelung nicht. Hier gilt eine 5 tägige Quarantäne, die bei Vorliegen eines negativen PCR-Befundes automatisch endet.


Wichtig:

Die Vorgaben gelten auch für Personen die sich bereits am 2.12.2020 in Quarantäne befunden haben oder Schüler, in deren Unterricht ein Fall aufgetreten ist. Sollte ein oben genannter Punkt zutreffen, haben Betroffene die Möglichkeit ihre Quarantäne zu verkürzen.

Es wird deshalb eine zweiwöchige Übergangsphase geben, in der sich Personen an das Gesundheitsamt wenden können, die noch eine alte Bescheinigung erhalten haben und jetzt eine Freitestung beantragen möchten. Wer Fragen zur Quarantäneverkürzung hat, kann sich per Mail an [email protected] wenden.