| AAA | Drucken

Neue Aufstallungsverordnung für Geflügel in Kraft

Seit dem 10.05.2005, also seit heute, gilt eine neue Aufstallungsverordnung. Nach den bisherigen Untersuchungen waren 1 % der untersuchungspflichtigen Wildvögel H5N1 positiv und auch weiterhin sterben Wildvögel an der Geflügelpest bzw. Vogelgrippe. Die Bedrohung der Wirtschaftsgeflügelbestände besteht also fort. Deshalb bleibt es zum Schutz der einheimischen Geflügelwirtschaft auch beim grundsätzlichen Aufstallungsgebot. Geflügel, ausgenommen Tauben, muss grundsätzlich in geschlossenen Ställen oder in Volieren, die nach oben leicht überstehend abgedeckt und seitlich engmaschig begrenzt sind, gehalten werden. Aus Tierschutzgründen wird es jedoch die lang ersehnten Ausnahmegenehmigungen geben. In Abhängigkeit von der Geflügeldichte in einem Gebiet und in Abhängigkeit der Nähe zu einem Feuchtbiotop mit Wildvogelansammlungen können für Geflügelhalter, die nicht in einem Sperr- oder Beobachtungsgebiet liegen, Ausnahmen von der Stall- bzw. Volierenpflicht erteilt werden, wenn anhand des Bestandsregisters, was ja jeder Geflügelhalter führen muss, genau über die Anzahl der verendeten Tiere pro Werktag Buch geführt wird. Auch muss die Auslaufhaltung gegen unbefugtes Betreten gesichert werden, der Halter muss Schutzkleidung (betriebseigene oder Einmalkleidung) anlegen und Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchführen. Enten und Gänse, bei denen Freilaufhaltung aus Tierschutzgründen notwendig ist, sind jedoch in Bezug auf Geflügelpest/Vogelgrippe besondere Problemfälle, weil sie auch unerkannt erkranken und als Überträger fungieren können. Deshalb müssen sie von anderem Geflügel abgesperrt bleiben und monatlich virologisch untersucht werden. Wer jedoch zu seinem Enten- oder Gänsebestand Hühner als sogenanntes „Anzeige- oder Warngeflügel“ mit aufstallt, der kann wiederum von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen werden. Da Hühner sehr viel empfänglicher sind, kann der Befall mit der Geflügelpest/Vogelgrippe durch plötzliche Todesfälle dieser sogenannten Sentinel-Tiere, die natürlich sofort zu untersuchen sind, schnell erkannt werden. Wer Geflügel aber an andere Bestände abgeben will, muss diese jedoch trotz Ausnahmeregelung mindestens 7 Tage aufstallen und frühestens vier Tage vor der Abgabe von einem Tierarzt in Augenschein nehmen lassen. Bei Enten und Gänsen muss der Tierarzt dabei virologische Untersuchungen durchführen. Nur mit der tierärztlichen Bescheinigung darf der Tierhalter dann sein Geflügel in den Verkehr bringen. Die Veterinärämter werden derzeit mit Ausnahmeanträgen überhäuft. Das Veterinäramt Fürth hat bereits im Vorfeld Anträge gesammelt, bittet aber noch um etwas Geduld, weil noch einige Fragen offen geblieben sind, zu denen das zuständige Bayrische Staatsministerium noch Auslegungshinweise herausgeben will. So ist beispielsweise die Nähe zu einem Feuchtbiotop noch näher zu definieren und die Frage zu klären, ob die Untersuchungskapazitäten am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ausreichend sind. Der genaue Verordnungstext lässt sich unter folgender Internetadresse abrufen: www.bmvel.de