Waffen sicher aufbewahren - wichtige Hinweise besonders für Besitzer von "Erbwaffen"
Gerade in unserer ländlichen Region kommt es immer wieder vor, dass Gewehre, Pistolen, Revolver o.ä. zum Nachlass eines Familienmitglieds gehören, das Jäger, Sportschütze oder Waffensammler war. Der Besitz dieser Erb-Waffen ist legal, sofern verschiedene behördliche Formalitäten (Erlaubnis in Form eines Waffenscheins oder einer Waffenbesitzkarte) eingehalten und die Waffen entsprechend sicher aufbewahrt werden. Die Besitzer von Erb-Waffen, besonders wenn sie selbst keinen Bezug zur Jagd oder zum Schließsport haben, sind jedoch nicht immer über die sichere Aufbewahrung der Waffen, die seit über sechs Jahren verpflichtend ist, informiert. Das Landratsamt bietet daher die Möglichkeit, diese kostenlos beim Landratsamt Fürth in Zirndorf zur ersatzlosen Verwertung abzugeben. Gleiches gilt für alle Waffenbesitzer, die ihre Waffen und Munition nicht mehr benötigen und kostenlos abgeben möchten.
In den nächsten Wochen wird das Landratsamt Fürth alle Waffenbesitzer anschreiben und einen Nachweis über die entsprechende Aufbewahrung der Schusswaffen fordern. Der Nachweis kann durch Vorlage eines Kaufvertrages, Rechnung und auch sonstige Belege erfolgen, aus welchen die Klassifizierung (A, B, 0 usw.) der vorhandenen Waffenschränke hervorgeht. Diese muss nach der VDMA 24992 (Stand Mai 1995) erfolgt sein. Ältere Kennzeichnungen können daher nicht anerkannt werden.
Sollten keine o. g. Belege mehr vorhanden sein, kann der Nachweis auch durch Vorlage von Fotos erfolgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Waffenschrank einmal offen mit Waffen fotografiert wird. Ein weiteres Bild muss das Typenschild lesbar zeigen. Durch die Vorlage von Fotos können nur Waffenschränke mit einem entsprechenden Typenschild anerkannt werden. Für andere Waffenschränke muss der Waffenbesitzer jeweils einen geeigneten Nachweis erbringen. Sollte die sichere Aufbewahrung nicht nachgewiesen werden, kann dies unter Umständen bis zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse führen.
Durch die Neuregelung im Waffengesetz vom 25.07.2009 ist auch eine befristete Regelung zur Straffreiheit (Amnestie) in Kraft getreten, nach der Besitzer illegaler Waffen diese noch bis 31.12.2009 straffrei unbrauchbar machen, einem Berechtigten überlassen oder beim zuständigen Landratsamt oder einer Polizeidienststelle abgeben können. Voraussetzung für die Straffreiheit ist, dass damit vorher keine Straftat begangen wurde.
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