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Allgemeines

Die Echtheit von deutschen Urkunden kann durch

  • Legalisation (Echtheitsbestätigung durch die ausländischen Vertretungen) oder
  • Ausfertigung einer Apostille

bestätigt werden.

Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland in der Regel nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des betreffenden Staates in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation).

Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der deutschen Dokumente durch die zuständigen deutschen Behörden. Zuständig für den Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Regierung von Mittelfranken.

Die Apostille hat das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 (Haager Übereinkommen) zur Grundlage und ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung. Sie tritt nur bei den Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, an die Stelle der Legalisation und wird für den Regierungsbezirk Mittelfranken von der Regierung von Mittelfranken ausgefertigt.

Zudem gibt es internationale Abkommen, wonach (bestimmte) Urkunden von der Legalisation und der Apostille befreit sind.

Welche deutschen Dokumente Sie für das Ausland (z.B. bei Eheschließung, Adoption eines ausländischen Kindes) benötigen und ob eine Legalisierung oder Ausfertigung einer Apostille für das jeweilige Dokument erforderlich ist,  teilt Ihnen die zuständige ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland mit.