| AAA | Drucken

Von der Regierung von Mittelfranken können nur

  • deutsche Original-Dokumente (z.B. Bescheinigungen, Diplome, Personenstandsurkunden, Urkunden, Zeugnisse) sowie
  • amtliche Beglaubigungen von deutschen Original-Dokumenten (ohne Personenstandsurkunden)

die im Regierungsbezirk Mittelfranken ausgestellt worden sind, beglaubigt werden.

Da deutsche Diplome, Urkunden und Zeugnisse in der Regel nur schwer wiederbeschaffbar sind, wird empfohlen, sich bei der für Sie zuständigen Gemeinde für Ihr deutsches Original-Dokument eine amtliche Beglaubigung ausfertigen zu lassen.

Die Beglaubigung von Ablichtungen deutscher Personenstandsurkunden, die wieder beschaffbar sind, ist ausgeschlossen. Zudem besteht ein allgemeines Verbot der Beglaubigung von Personenstandsurkunden. Die Ausstellung beglaubigter Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen aus Personenstandsbüchern ist dem Standesbeamten vorbehalten.

Nicht beglaubigt werden von uns z.B. gerichtliche Entscheidungen, Führungszeugnisse oder von einem Notar unterzeichnete Schriftstücke.

Nach Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens dürfen die Personen, die im Rahmen einer ärztlichen Bescheinigung benötigten Betäubungsmittel im Reiseverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten oder innerhalb desselben mit sich führen, wenn sie ein von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte beglaubigte Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen. Die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung wird vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt.

Für die Erteilung der Bescheinigung über die Zuverlässigkeit "Certificate of good standing" nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 93/16 /EWG ist die Regierung zuständig, in deren Bereich sich der Betreffende den ärztlichen Beruf ausübt oder ausgeübt hat.