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Die Rücksendung des beglaubigten Dokuments durch die Regierung von Mittelfranken erfolgt "Per Nachnahme bzw. Zustellungsurkunde", damit sichergestellt ist, dass Sie Ihr Dokument auch tatsächlich wieder zurückerhalten.

Eine Zustellung des beglaubigten Dokuments in das Ausland erfolgt erst nach vorheriger Bezahlung der anfallenden Kosten.

Eine postalische Auslandszustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist bei bestimmten Staaten völkerrechtlich nicht zulässig. Bei den nachfolgend aufgeführten Staaten ist von einem ausdrücklichen Widerspruch gegen eine direkte Zustellungspraxis auszugehen:

Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kroatien, Kuwait, Mexiko, Norwegen, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine und Venezuela.

Bei diesen Staaten kann daher keine Zustellung im Ausland erfolgen.

Von Vorteil wäre in jedem Fall ein Ansprechpartner in der Bundesrepublik Deutschland, dem das beglaubigte Dokument "Per Nachnahme bzw. Zustellungsurkunde" zugesandt werden könnte.