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Katastrophenschutz und zivile Verteidigung

Der Katastrophenschutz ist eine staatliche Aufgabe.

Die Katastrophenschutzbehörden (Bayerisches Staatsministerium des Innern, Regierungen der einzelnen Regierungsbezirke, Ordnungsämter der kreisfreien Städte bzw. Kreisverwaltungsbehörden an den Landratsämtern) koordinieren bei notwendigen Einsätzen die im Katastrophenschutz mitwirkenden Dienststellen, Organisationen und Einsatzkräfte (z. B. Feuerwehren, Rettungsdienste, THW etc.).

Unter http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/katastrophenschutz/katastrophenschutz 
sind weitere Informationen zum Thema Katastrophenschutz bzw. das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) zu finden.

Das Gesundheitsamt (im Landratsamt Fürth) ist als Fachbehörde im Katastrophenfall beteiligt:

Dem Gesundheitsamt kommt bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten eine zentrale Rolle zu. Diese Rolle ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankert.

Gesundheitsrisiken für Verbraucher, Arbeitnehmer und die Bevölkerung sollen bereits frühzeitig ermittelt und wirksam bekämpft werden. Diese Maßnahmen beginnen bereits, auch wenn das Ausmaß einer Katastrophe nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz noch nicht erreicht ist: Mit der Richtlinie für die Bewältigung großräumiger Gefährdungslagen und anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse unterhalb der Katastrophenschwelle vom September 2007 wurde die notwendige Organisationsstruktur derartiger Lagen in allen Geschäftsbereichen der bayerischen Behörden geschaffen. Hierbei spielt der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) eine zentrale Rolle, um bei Ausbrüchen von übertragbaren (= ansteckenden) Infektionskrankheiten (z. B. Pandemie einer Influenza) oder bioterroristischen Anschlägen mit „biologischen Waffen“ (Milzbranderreger, Pocken-Viren etc.) das Fortschreiten der Krise bis auf die Stufe des Katastrophenfalls zu verhindern. Deshalb liegt auch bereits unterhalb der Schwelle zur Katastrophe die Zuständigkeit und Verantwortung für das Meldewesen, die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, ggfs. das Management von Kontaktpersonen, die Festlegung und die Koordination von Maßnahmen des Infektionsschutzes (z. B. Schließung von öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Badeanstalten, Untersagung von Großveranstaltungen, Stilllegung des öffentlichen Nahverkehrs, Einreiseverbote, häusliche und stationäre Absonderung/Quarantäne etc.). bei den örtlichen Gesundheitsämtern bzw. den Kreisverwaltungsbehörden/Ordnungsämtern.

Solche hygienischen Maßnahmen können dazu beitragen, eine weitere Ausbreitung von Erregern zu verzögern bzw. zu reduzieren und lassen dadurch Raum für präventive Maßnahmen.

Dem öffentlichen Gesundheitsdienst kommt z. B. bei der weltweiten Ausbreitung einer Influenzaerkrankung (Pandemie) eine zentrale und koordinierende Rolle auch schon in der Vorbereitung auf den Pandemiefall zu. Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind insbesondere im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und im Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - GDG) Bayerns beschrieben.

Neben den bereits o. g. den Infektionsschutz betreffenden Maßnahmen umfassen diese Aufgaben insbesondere Koordinationstätigkeiten: z. B. Mitarbeit im Krisenstab des Landratsamtes (Information und fachliche Beratung), Mithilfe bei der Überprüfung der bereits bestehenden allgemeinen regionalen Katastrophenpläne, Mithilfe bei Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, Zusammenarbeit mit den ärztlichen Kreisverbänden bzw. der kassenärztlichen Vereinigung, Beratung bei der Ressourcenplanung für das Bestattungswesen, Schärfung des Risikobewusstseins für eine mögliche Pandemie und Aufruf zu vorbereitenden Maßnahmen zur Verminderung des Risikos bei verschiedenen Einrichtungen (wie z. B. Krankenhäuser, Betriebe, Gemeinschaftseinrichtungen etc.).

Grundsätzlich besteht in Deutschland eine Zuständigkeitsteilung zwischen Bund (Zivilschutz = Zuständigkeit für die besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen als Teilbereich der Landesverteidigung) und Ländern (Katastrophenschutz: s. o.), die sich aus dem Grundgesetz ergibt. Rechtliche Regelungen finden sich im Zivilschutzgesetz des Bundes (ZSG) bzw. den Katastrophenschutzgesetz der einzelnen Bundesländer.

 

Weitere Informationen finden Sie unter Infektionsschutz.

Standort

Landratsamt Fürth
Dienststelle Zirndorf
Gesundheitsamt
Im Pinderpark 4
90513 Zirndorf

Postadresse

Postfach 1407
90507 Zirndorf

Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch
07:30 Uhr - 16:00 Uhr

Donnerstag 
07:30 Uhr - 17:00 Uhr

Freitag
07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Die Vorstellung im Gesundheitsamt ist nur nach telefonischer Terminabsprache möglich.

Erreichbarkeit

Telefon: 0911/9773-1833
Telefax: 0911/9773-1803

E-Mail:
[email protected]

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Telefon: 0911/9773-1833
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Telefon: 0911/9773-1833
Zimmer: 3.07